Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
278
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278V. Abschn. Kriegswesen. VIII. Th. II. Cap.Lieferungsschein herabgesetzt hat. (Instruction des Ministersund Directors vom 10. Prair. 12. J.)Wenn die Militaire, welche mit der Untersuchung desBrodes beauftragt sind, das marschirenden Truppen geliefertwird, Beschwerden über die Beschaffenheit des Brodes erheben,so ernennt der Maire und der Lieferant Sachverständige, dieüber den Grund oder Ungrund dieser Beschwerden ihr Gut-achten abgeben; wird das Brod ganz oder zum Theile fürnicht annehmbar gefunden, so läßt der Maire auf Kostendes Lieferanten anderes abreichen.Wenn, durch was immer für einen Umstand, der Dienstder Lebensmittel zur Zeit eines Truppen=Durchmarsches nichtsicher gestellt wäre, so muß der Maire sogleich mit einemandern Lieferanten einen Vertrag schließen, oder sogar, wennkein anderes Mittel vorhanden ist, den Requisitions=Wegergreifen. Von dieser Maßregel und den Umständen, welche sienöthig gemacht haben, ist der Präfect sogleich zu unterrichten,damit er den aufgeforderten Lieferanten oder Bäckern die ihnengebührende Zahlung verschaffen könne; dem Haupt=Proviant-meister bleibt gleichwohl der Recurs gegen seinen Vorgesetztenin Ansehung der größern Ausgaben vorbehalten, die durchseine Nachlässigkeit veranlaßt worden sind.Zweytes Capitel.Fütterung für die Pferde.Zu Folge des kais. Decrets vom 25. Febr. 1806 sind dieVerwaltungsräthe der Corps jetzt beauftragt, für die Anschaf-fung des Pferdefutters zu sorgen, sowohl in Ansehung derPferde der Offiziere, als auch jener der Unter=Oenziere undReuter, die Pferde mögen gesund oder krank, stationirt oderauf dem Marsche, bey dem Corps oder detaschirt seyn. DieOffiziere, welche zu keinem Truppen=Corps gehören, sindgleichfalls beauftragt, ihre Pferde in den Stationsorten oderauf dem Marsche zu ernähren. Es gibt also keine Unter-nehmung für Fourrage=Lieferungen mehr; die stationirten