277Brod der Soldaten.ihres Aufenthalts oder Nachtquartiers kein Proviant=Meister ist.In dergleichen Fällen sind die Maire beauftragt: 1) Für dieAustheilung des Brodes auf die schicklichste und wohlfeilsteArt zu sorgen; 2) den Preis des durch ihre Fürsorge gelie-ferten Brodes durch den Präfecten bestimmen zu lassen; 3) inder ersten Hälfte eines jeden Monats dem Magazin=Bewahrerdes Bezirkes, in welchem ihre Gemeinde liegt, ein regelmäßi-ges Verzeichniß der im vorhergehenden Monate geschehenenLieferungen zustellen zu lassen, damit dieser Vorgesetzte ihnenden Betrag derselben zurückerstatten oder solchen an den Lie-feranten zahlen lassen könne. (Entscheidung des Ministers,Directors der Kriegsverwaltung, vom 22. Pluvios 11. J.)Die Formulare zu dergleichen Verzeichnissen können die Mairean den Unter=Präfecturen erhalten.Der Haupt=Proviantmeister muß gleichfalls an allen Orten,wo die marschirenden Truppen Nachtslager halten und Brodfassen, einen Vorgesetzten anstellen, der unter der Aufsichtdes Maire die Lieferung des Brodes besorgt. Hiebey ist aberzu bemerken, 1) daß dieser Vorgesetzte den auf dem Marschebegriffenen Truppen das Brod nur auf einen Lieferungsschein(Bon de fourniture) des Kriegs=Commissars, oder wenn keinerim Bezirke ist, des Unter=Präfecten verabfolgen läßt; 2) daßder Maire diesen Lieferungsschein erst dann visiren darf, wenner sich den Marschzettel, vermöge dessen die Truppe in Marschgesetzt worden ist, hat vorzeigen lassen, und nachdem er denInhalt desselben in ein besonderes hiezu bestimmtes Registereingetragen hat.Da das Brod nur den wirklich anwesenden Militair=Per-sonen abgeliefert werden muß, so ist es wesentlich, daß derMaire, bevor er den Lieferungsschein ertheilt, sich das Ver-zeichniß der bey der Truppe seit der letzten Lieferung vorge-gangenen Veränderungen in dem Personale vorlegen läßt; ermuß hievon auf dem Marschzettel in dem dem Nachtslagergegen über stehenden Raume selbst Meldung thun, und darindie Quotität der Lieferungen anmerken, auf welche er den
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