V. Abschn. Kriegswesen. VIII. Th. I. Cap.276nie ohne Gefahr, und kann die nachtheiligsten Folgen nachsich ziehen. Die unmittelbare Leitung der verschiedenen Zweigedieses Dienstes ist den Kriegs=Commissaren anvertraut; aberjeder Zweig fordert eine immerwährende Aufsicht von Seitender Maire, und manchmahl sind sie sogar in dem Falle, sichunmittelbar damit beschäftigen zu müssen, und deßwegen isthier Sprache davon. — Die Truppen zu Fuß und zu Pferd,welche im Innern des Reichs marschiren, erhalten nur dasLogis und die Brod⸗Ration in Natur und für zwey Tagehöchstens. (Regierungsbeschlüsse vom 1. Fruct. 8. J. und19. Frim. 9. J.) In den Marschbefehlen (ordres de route)müssen die Orte bezeichnet seyn, wo diese Lieferungen geschehensollen. — In den Orten, wo keine Kriegs=Commissare nochUnter=Präfecten angestellt sind, passiren die Maire die mar-schirenden Truppen die Revüe, um die wirkliche Anzahl der-selben zu constatiren. — Ehemahls ertheilten die Maire denmarschirenden Militair=Personen Bons, um eine bestimmteSumme Geldes von einem Nachtlager zum andern an denöffentlichen Cassen zu erhalten, heut zu Tage kommt dieseBefugniß nur den Unter=Präfecten zu.Erstes Capitel.Brod der Soldaten.Der Haupt=Proviantmeister ist verbunden, an allen Orten,wo Truppen stationirt sind, einen Vorgesetzten zu halten,welcher für den Dienst des Brodes sorgt. Der Maire hatbloß darauf zu wachen, daß das Brod vorschriftsmäßigzusammen gesetzt und zubereitet sey, und das gehörige Gewichthabe. — Es kann sich dessen ungeachtet ereignen, daß kleineDetaschemente in Gemeinden zu liegen kommen, wo es keinedergleichen Vorgesetzte gibt; dann wird es nöthig, daß derMaire für ihre Verproviantirung ſorgt; dieſer Fall tritt ein,wenn Unter=Offiziere und Soldaten zur Recrutirung detaſchirtſind, wenn Militair⸗Perſonen vor ein Kriegsgericht gezogenoder durch die Gendarmerie geführt werden, und an den Orten
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