Dienst und Polizey der Kriegsplätze im Belagerungszustande. 275der Ordnung und Polizey bekleidet sind, in die Hände desPlatz⸗Commandanten, der ſie ausübt, oder ihnen jenen Theildavon überträgt, den er ihnen zu übertragen für dienlichfindet. (Art. 101 das.)Der Gouverneur oder Platz=Commandant übt diese Gewaltin den im gegenwärtigen Decrete bestimmten Grenzen aus,oder läßt sie darin ausüben, und wenn der Platz blokirt ist,in dem Berennungsumfange. (Art. 102 das.)Die Functionen eines Beamten der gerichtlichen Polizeywerden in Ansehung der Verbrechen oder Vergehen, derenAburtheilung der Gouverneur oder Commandant den gewöhn-lichen Gerichten nicht überlassen hat, von einem Militair-prevot ausgeübt, der, so viel es sich thun läßt, unter denGendarmerie=Offizieren gewählt wird, und Militair=Gerichtetreten an die Stelle der gewöhnlichen Gerichte. (Art. 103 das.)Der Gouverneur oder Platz=Commandant bestimmt denDienst der Truppen, der National=Garde, so wie jenen allerCivil= und Militair=Obrigkeiten, und hat sich dabey bloß nachseinen geheimen Instructionen, den Bewegungen des Feindesund den Arbeiten der Belagerer zu richten. (Art. 104 das.)Die Pflichten des Gouverneurs oder Platz=Commandantenin Ansehung der Vertheidigung des Platzes, die Belohnungenoder Strafen, die ihm in dieser Hinsicht zu Theil werdenkönnen, bestimmen die Art. 101—121 desselben kais. Decrets.Achter Theil.Brod der Soldaten, Fütterung für die Pferde, Militair-Fuhrwesen, Kriegsgefangene rc.Allgemeine Bemerkungen.Es ist sehr viel daran gelegen, daß der Dienst in Ansehungder Lieferung des Brodes, der Fourrage und des Militair-Fuhrwesens regelmäßig besorgt werde; die Unterbrechung des-selben, wenn sie auch nur von kurzer Dauer seyn sollte, ist
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