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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
274
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274 V. Abschn. Kriegswesen. VII. Th. V. Cap.Platze 1) die nöthigen Hülfsquellen für den Unterhalt derEinwohner und der National⸗Garde, und 2) die Hülfsquellen,welche das Land für die Militair=Arbeiten und die Bedürfnisseder Garnison darbiethen mag, zu vereinigen. (Art. 93 das.)Das Personale der Feueranstalten (Gardes-Pompiers)kommt mit den Pumpen, Maschinen und Geräthschaften unterdie Befehle des Platz⸗Commandanten. Die Zimmerleute undandere Handwerksleute, welche zur Abschneidung der Feuers-brünste dienen können, werden in Compagnien, Sectionenund Werkstätte eingetheilt. Die im Falle der Belagerung oderBombardirung bey einer Feuersbrunst zu ergreifenden Maß-regeln werden im Voraus zwischen dem Gouverneur oderCommandanten, dem Genie=Commandanten und der Civil-Obrigkeit verabredet. (Art. 94 das.)Wenn der Kriegsminister oder der die Armee commandi-rende General es befiehlt, oder wenn der Feind von demPlatze weniger als drey Tagmärſche entfernt iſt, ſo hat derGouverneur oder Commandant auf der Stelle und ohne denBelagerungsstand abzuwarten, die nöthige Gewalt, 1) dieunnützen Personen, die Fremden und die von der Civil= oderMilitair=Polizey notirten Individuen aus dem Platze zu schaf-fen; 2) die Arbeiter, Materialien und andere zur Arbeitdienenden Sachen, Vieh und Lebensmittel in den Platz brin-gen zu lassen, oder zu verhindern, daß solche nicht ausdemselben gebracht werden;3) im Innern des Platzes alles,was die Bewegungen der Artillerie und der Truppen hindern,und außer demselben alles, was dem Feinde zur Deckungoder zur Abkürzung seiner Belagerungsarbeiten dienen kann,durch die Garnison und National=Garde vertilgen zu lassen.Fünftes Capitel.Dienst und Polizey der Kriegsplätze im Zustandeder Belagerung.Sind die Kriegsplätze im Belagerungszustande, so kommtdie ganze Gewalt, womit die Civil=Obrigkeiten zur Erhaltung