Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
273
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Dienst und Polizey der Kriegsplätze im Zustande des Kriegs. 273Auf die Aufforderung der Beamten der Civil= oder gericht-lichen Polizey leistet der Platz=Commandant bewaffneten Bey-stand, um die gewöhnlichen Verbrechen oder Vergehen zubestrafen, und die Vollziehung der von den Gerichten erlas-senen Befehle oder Urtheile sicher zu stellen. Außer diesemFalle hat er sich nicht in die Ausübung der Polizey und indie gewöhnliche Justitz=Pflege einzumischen. (Art. 82 das.)§. 3. Pflichten des Platz=Commandanten in Ansehungder Vertheidigung des Platzes.Diese Pflichten sind in den Art. 83 bis 91 des ange-führten Decretes enthalten; nach dem 84. Art. sind die Maireverbunden, dem Platz=Commandanten ein Verzeichniß einzu-händigen, welches die im Belagerungsfalle zu ernährendeBevölkerung, die waffenfähigen Männer, die Meister undGesellen, welche bey einer Feuersbrunst oder andern Arbeitengebraucht werden können, so wie die Lebensmittel, Materia-lien, Geräthschaften und andere Hülfsquellen enthält, welchedie Stadt und das umliegende Land darbiethen mag, undderen man sich im Falle einer Belagerung versichern muß.Viertes Capitel.Dienst und Polizey der Kriegsplätze im Zustandedes Kriegs.Der Dienst und die Polizey in den Plätzen im Zustandedes Kriegs sind den nehmlichen Regeln, wie im Zustandedes Friedens, jedoch mit Vorbehalt folgender Ausnahmen undBeschränkungen, unterworfen: (Art. 91 das.)Die National⸗ und Municipal⸗Garde kommen unter dasCommando des Gouverneurs oder Commandanten; die Civil-Obrigkeit kann keine Polizeybefehle erlassen, ohne sich vorherdeßhalb mit ihm benommen zu haben, auch sich nicht weigern,jene zu erlassen, welche er zur Sicherheit des Platzes oderder öffentlichen Ruhe nöthig erachtet. (Art. 92 das.)Die Civil⸗Obrigkeit muß mit dem Platz⸗Commandantendie Mittel verabreden, um im Falle der Belagerung in demHandbuch. II. Th. II. Aufl.18