274V. Abschn. Kriegswesen. VII. Th. III. Cap.und Durchmärschen der Truppen in dem Innern und in demUmfange des Platzes aus. (Art. 76 das.)Bey außerordentlichen oder unvorgesehenen Versammlungenoder Durchmärschen der Truppen, die erlaubt sind, und durchBegebenheiten oder Umstände, die den Platz nicht in denKriegsstand versetzen, veranlaßt werden, trifft der Platz Com-mandant in Verbindung mit der Civil=Obrigkeit alle nöthigeVerfügungen in Ansehung der Militair=Polizey des Platzes.(Art. 77 das.)In den durch die vorhergehenden Artikel vorgesehenenFällen stellen die Maire und der Unter=Präfect die nöthigeMannschaft von der Municipal= oder National=Garde zurVerfügung des Platz=Commandanten, um die Stelle der Gar-nison zu vertreten. (Art. 78 das.)Der Dienst und die Polizey des Platzes im Falle einerFeuersbrunst sollen zum Voraus zwischen dem Maire unddem Platz=Commandanten verabredet werden; beyde haben zuwachen, daß niemand sich in die Bezeichnung oder Leitung derArbeiten miſche, und die Ausfuͤhrung jener, die angeordnetworden sind, nicht störe oder unterbreche. Das nehmlichegilt bey Ueberschwemmungen und andern öffentlichen Unglücks-fällen, besonders in jenen Städten, wo Flüsse und Bäche zuzu gewissen Zelten austreten. (Art. 79 u. 80 das.)IV. Verhältnisse der Militair Polizey zur gewöhnlichen undCivil=Polizey.Die Verbrechen und Vergehen, welche wegen ihrer Beschaf-fenheit oder wegen der Eigenschaft der Beschuldigten vor dieMilitair=Polizey oder die Militair=Gerichte gehören, werdenim Innern und in dem Umfange des Platzes von dem Platz-Commandanten in Verbindung mit den Beamten der gericht-lichen und Civil=Polizey verfolgt, welche nach Vorschrift derGesetze die Beschuldigten ergreifen und vor ihn bringen lassen,wenn sie sich in das Innere der öffentlichen Anstalten oderPrivat=Häuser gepflüchtet haben. (Art. 81 das.)
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