Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
271
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Dienst und Polizey der Kriegsplätze im Zustande des Friedens. 271Angriffsumfange befinden, befohlen hat, so muß der Platz-Commandant auf der Stelle die nöthigen Maßregeln zurVollziehung dieses Befehls ergreifen. (Art. 73 das.)Unsere Platz=Commandanten haben die nöthigen Befehlezu ertheilen, um jedes Individuum ergreifen und vor sie füh-ren zu lassen, welches im Umfange von Einem Kilometerauf die Topographie sich beziehende Operationen vornehmen,den Platz, seine Außenwerke und Laufgräben recognoscirenwürde. Ist der Ergriffene domicilirt, und beweist er, daßer für den öffentlichen Dienst oder für jenen der Eigenthümeroperirt habe, so wird er bloß zu dem Genie=Commandantengeschickt, um ihm den Gegenstand seiner Operationen mitzu-theilen und die gewöhnliche Erlaubniß zu erhalten; im ent-gegen gesetzten Falle wird er festgehalten, und nach demMilitair=Strafgesetzbuche gerichtet. (Art. 74 das.)In dem Innern des Platzes innerhalb der Straße desWalles oder des Erdstreichs, den sie einnehmen soll, sind dieGebäude, Aufgrabungen, Niederlagen, Operationen und andereGegenstände des öffentlichen oder Privat=Dienstes bloß denGesetzen und Verordnungen über das Straßenwesen und dieMunicipal=Polizey unterworfen. Indessen kann doch die Civil-Obrigkeit die Straßen, welche zur directen Communicationzwischen dem Waffenplatze, den militeirischen Gebäuden oderAnstalten und der Wallstraße dienen, nur dann vertilgen,wenn zuvor die deßfallsigen Entwürfe nach den in unsernDecreten vom 13. Fruct. 13. J., 20. Febr. u. 20. Jul.1810 festgesetzten Regeln verabredet worden sind. Ebensoverhält es sich in Ansehung der Straßen, Scheidewege undPlätze, welche die militair. Gebäude oder Anstalten umgebenund welche die Zeit und der Gebrauch zu den Uebungen oderVersammlungen der Truppen bestimmt hat. (Art. 75 daſ.)III. Polizey der Truppenversammlungen und Durchmärsche.Der Platz=Commandant übt in Verbindung mit der Civil-Obrigkeit die Polizey bey den gewöhnlichen Versammlungen