270V. Abschn. Kriegswesen. VII. Th. III. Cap.Wenn der Kriegsminister die Niederreißung der Gebäude,Ausfüllung der Gruben oder Wegführung des Schuttes, welchesich gegen die bestehenden Gesetze und Verordnungen in dem2. Um die übrigen Fronten der Plätze der zweyten und drit-ten Linie und um jeden andern von den alten Grenzen weiter ent-fernten Platz herum, sollen die Verfügungen des Gesetzes vom 10.Jul. 1791 auch künftig nach folgender Vorſchrift vollzogen werden:a) Ohne unsere Erlaubniß soll kein Gebäude von Holz in demUmfange von 200 bis 500 Meter errichtet werden; zu diesen Gebäu-lichkeiten soll niemahls Erde, Bau- oder Backsteine oder eine andereArt unverbrennbarer Materialien gebraucht werden;b) Zwischen dem Platze und der 200 Meter von dem oberstenTheile der bedeckten Wege gezogenen Linie darf kein Gebäude, keineEinschließung oder irgend ein anderes Werk errichtet werden, hie-von sind gleichwohl die Maschinen=Werke ausgenommen; diese dürfenjedoch nur mit unserer Erlaubniß und erst dann angelegt werden,wenn durch einen vom Genie-Commandanten, dem Ingenieur desBrücken= und Landstraßen=Wesens und dem Maire gefertigten Ver-bal=Prozesse dargethan ist, daß es sich von einer Mühle oder einemähnlichen Maschinen=Werke handelt, daß solches vom öffentlichenNutzen ist, und daß seine Anlegung in dem Umfange von 200Metern durch irgend einen Local=Umstand nothwendig wird, denman über diese Grenze hinaus nicht antreffen kann.3. Die vorhergehenden Verfügungen sind auf die Wiederauf-richtung oder Ausbesserung der jetzt vorhandenen Gebäude; Ein-schließungen oder anderer Werke anwendbar; jedoch mit Vorbehaltder Beschränkungen, welche nach unserm Urtheile dem Verbothenicht entgegen sind. Selbst in diesem Falle und von der Verkün-digung gegenwärtigen Decrets anzurechnen haben die Eigenthümerder wieder aufgerichteten oder ausgebesserten Gebäude, Einschließun-gen oder anderer Werke keinen Anspruch auf Entschädigung, wennsolche im Falle einer Belagerung niedergerissen werden.4. Die Militair⸗Antoritäten und Militair⸗Beamten haben durchöftere Besichtigungen über die Vollziehung gegenwärtigen Decretszu wachen. Wird im Innern der Gebäude oder Einschließungenetwas gebaut, so müssen zu den Besichtigungen die Civil= undgerichtlichen Obrigkeiten wie bey den Hausuntersuchungen zugezo-gen werden.5. Die Verwaltungs⸗Autoritäten ſo wie die Polizeybeamtenjeder Art sind gleichfalls mit der Vollziehung dieses Decrets beauf-tragt.
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