Dienst und Polizey der Kriegsplätze im Zustande des Friedens. 269§. 2. Dienst und Polizey im Innern oder im Angriffs-umfange des Platzes.I. Erklärung und Grenzen des äußern Umfanges des Platzes.Der Angriffsumfang der Plätze erstreckt sich auf das äußereTerrain, welches sich zwischen den Grenzsteinen der Glacisund den Puncten, wo im Falle einer Belagerung der Feindseine Niederlagen errichten und die Laufgräben zu machenanfangen würde, in einer Entfernung von Einem Kilometer(500 Klafter) der obern innern Theile der Brustwehre deräußersten bedeckten Wege befindet. (Art. 70 das.)Im Friedenszustande ist der Angriffsumfang allein derMilitair=Polizey unterworfen. (Art. 71 das.)II. Polizey der aufzuführenden Werke und anderer Civil= oderPrivat=Arbeiten.Der Platz=Commandant wacht, daß im Angriffsumfangedes Platzes, unter welchem Vorwande es sey, keine Erdeaufgegraben, keine neue Gebäude errichtet oder alte wiederaufgebaut, Gräben aufgeworfen, Erde oder Schutt aufgehäuftwerden, wenn dieß nicht mit der Erlaubniß und in den Fällengeschieht, welche in den Art. 29, 30, 31, 32, 34 I. Tit.des Ges. vom 10. Jul. 1791, durch unsere Decrete vom 13.Fruct. 13. J., 20. Febr. u. 20. Jnn. 1810 und unser Decretvom 9. Dec. 1811 vorgesehen sind. (Art. 72 das.) *)*) Das Deoret vom 9. Dec. 1811, welches die Verfügungengedachter Artikel des obigen Gesetzes und der angeführten Decretezusammen faßt, lautet wie folgt:Art. 1. Künftig darf in dem Umfange Eines Kilometers (500Klafter) 1) der Kriegsplätze und Militair=Posten in der erstenLinie auf den Grenzen und Seeküsten, a) der Plätze der erstenOrdnung und der Depot=Plätze auf den Grenzen und Seeküsten,worin sich ein Arsenal oder andere Armee=Anstalten befinden, inwelcher Linie sie auch liegen mögen, 3) der Angriffs=Fronte undden Seiten=Fronten der in der zweyten und dritten Linie gelegenenPlätze und Posten, kein Gebäude, keine Einschließung oder irgendein anderes Werk errichtet werden, und zwar unter Strafe, daßsolche auf Kosten der dagegen Handelnden abgebrochen werden sollen.
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