Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
268
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265 V. Abschn. Kriegswesen. VII. Th. III. Cap.wachen, oder von den Beamten der Civil= oder gerichtlichenPolizey, oder auch von den Privat=Personen sogleich ergriffenwerden, ohne daß hiezu eine vorläufige Erlaubniß des Platz-Commandanten nöthig ist, der jedoch auf der Stelle davonunterrichtet werden muß. (Art. 67 das.)Außer den im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Fällendarf niemand ohne Erlaubniß des Platz=Commandanten indas Innere der militairischen Gebäude oder Anstalten und indie geschlossenen dazu gehörigen Terrains noch in die Festungs-werke gehen; hievon sind gleichwohl jene Theile der Festungs-werke ausgenommen, in welchen nach dem 28. Art. I. Tit.des Ges. vom 10. Jul. 1791 die Einwohner ungehindert hinund her gehen dürfen. *) Diesem zu Folge müssen sich,außer gedachten Fällen, die Beamten der Civil= oder gericht-lichen Polizey wegen Verfolgung der gewöhnlichen Verbrechenoder Vergehen an den Platz=Commandanten wenden; dersogleich und in Verbindung mit ihnen die nöthigen Maßregelnergreift, um der Unordnung Einhalt zu thun, und die Schul-digen im eintretenden Falle zu verhaften. (Art. 68 das.)Der Platz=Commandant wacht selbst und aus eigenemAntriebe, daß kein Theil des Militair=Terrains ein Zufluchts-ort des Verbrechens oder der Unordnung werde; er ertheiltdeßhalb die nöthigen Befehle, läßt die Beschuldigten ergreifenund verweist sie an die competente Behörde. (Art. 69 das.)*) Art. 28. I. Tit. Um die Erhaltung der Festungswerke undden Ertrag der verpachteten Grundstücke sicher zu stellen, ist esjedermann, die Militair=Agenten und ihre nothwendigen Unterge-ordneten ausgenommen, verbothen, in den verschiedenen Theilender Festungswerke, besonders in den Brustwehren und Bänken umherzu gehen. Nur die innern Wallgänge und diejenigen Theile derEsplanade, welche keinen Nutzen abwerfen, sind nicht unter dieserVerfügung begriffen, und die Einwohner dürfen auf denselben vonSonnenaufgang an bis zur Stunde des Zapfenstreiches ungehinderthin und hergehen; doch ist den Mairen, in Verbindung mit derMilitair=Autorität, das Recht vorbehalten, diese Erlaubniß, so oftdie Umstände es erfordern, einzuschränken.