Dienst und Polizey der Kriegsplätze im Zustande des Friedens. 267Die Beſchuldigten, wenn ſie ergriffen werden, und in jedemFalle die Berichte und Verbal⸗Prozeſſe, welche die Vergehen,von denen es sich handelt, constatiren, werden von demPlatz Commandanten den Beamten der Civil= oder gericht-lichen Polizey zugeschickt, welche sogleich die Untersuchung zumachen haben. — Die Maire, Friedensrichter und Gerichteerkennen ohne Aufschub die im Straf=Gesetzbuche für die ge-wöhnlichen Vergehen in ähnlichen Fällen verhängten Strafen,nehmlich für die an den Werken und Gebäuden gemachtenBeschädigungen, die gegen die Beschädigungen der Deukmähler,Werke und andere Dependenzien des Staatseigenthums ver-hängten Strafen, für die übrigen Vergehen gegen die Polizeydes Platzes, oder die Disciplin der Garnison, die gegen dieUebertretungen oder Vergehen, die dahin zielen, die öffent-liche Ordnung zu stören oder zur Aufruhr anzureitzen, ver-hängten Strafen. (Art. 65 daſ.)Wenn die Garnison plötzlich Befehl zum Abmarsche erhält,oder wenn sie schwach ist, und nicht die unumgänglich noth-wendigen Posten und Schildwachen für die Polizey und Erhal-tung des Platzes liefern kann, so wird der Dienst des Platzesganz oder zum Theile von der Municipal- oder National-Garde der Gemeinde und des Bezirkes versehen. — Die Maireund Unter=Präfecten sind verbunden, provisorisch und bis eindefinitiver Dienstbefehl zwischen dem Divisions=Commandantenund dem Präfecten hat verabredet werden können, den Auf-forderungen der Platz=Commandanten zu willfahren. — Diezu Folge des gegenwärtigen Artikels von der Municipal= oderNational=Garde gelieferten Posten und Detaschemente stehenwährend ihrer Dienstzeit unter den Befehlen der Platz=Com-mandanten. (Art. 66. das.)2. Gewöhnliche Polizey und gewöhnliche Verbrechenoder Vergehen.Was die gewöhnlichen Vergehen betrifft, so soll jede anden Thoren der Stadt oder an jedem andern Theile desMilitair=Bodens auf frischer That ertappte oder durch denöffentlichen Ruf verfolgte Perſon, von den Poſten oder Schild⸗
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