Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
266
Einzelbild herunterladen
 

266 V. Abschn. Kriegswesen. VII. Th. III. Cap.geschehen, bevor er nicht officiel vom Genie=Commandantenunterrichtet ist, daß gedachte Arbeiten gehörig autorisirt sind-und die Verfertigung derselben in Beziehung auf die Erhal-tung der Polizey und des Platzes festgesetzt ist. Wennwegen der Festungsarbeiten oder wegen eines andern denMilitair=Dienst betreffenden Gegenstandes für einige Zeit eineUnterbrechung der öffentlichen Communication oder eine außer-ordentliche Veränderung des Laufes des Wassers oder irgendeine andere ungewöhnliche Versügung, welche die Einwohnerinteressirt, erfordert wird, dürfen der Platz= und Genie=Com-mandant, dringende Fälle allein ausgenommen, solche nichteher anordnen, als bis sie den Maire davon benachrichtigetund mit ihm schickliche Maßregeln genommen haben, damitder öffentliche Dienst keinen Schaden leide. (Art. 63 das.)V. Verhältnisse zwischen der Militair=Polizey und der gerichtlichenund Civil=Polizey.1. Militair=Polizey und Militair=Verbrechenoder Vergehen.Der Platz Commandant läßt auf dem Militair=Boden dieBeschuldigten ergreifen, und straft sie nach den Disciplin-Gesetzen oder schickt sie an die Militair=Gerichte, je nachdemdie Eigenschaft der Personen oder die Natur des Vergehensdas eine oder das andere erheischen. (Art. 64 das.)Derselbe läßt die Privat=Personen ergreifen, welche diemilitairischen Werke oder Gebäude beschädigen, oder welcheauf dem Militair-Boden Vergehen gegen die Polizey desPlatzes und die Disciplin der Garnison begehen, im Fallediese Vergehen auf frischer That entdeckt werden. Er ertheiltdie nöthigen Befehle, um das Vieh zu pfänden, welches dieFestungswerke verdirbt oder sich daselbst gegen die Vorschriftdes 22. Art. 1. Tit. des Ges. vom 10. Jul. 1791 befindet. *)-*) Art. 22. I. Tit. Wenn ein Eidstrich, der zu den Festungs-werken gehört, sich anbauen läßt, ohne daß die Erhaltung derselbendadurch einigen Nachtheil leidet, so darf er nur zu einem Wiesen-grunde angelegt und ohne ausdrückliche Erlaubniß des Kriegsmini-sters weder gepflügt noch zur Weide gebraucht werden.