Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
265
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Dienst und Polizey der Kriegsplätze im Zustande des Friedens. 265III. Dienst und Polizey der Festungswerke, militairischen Gebäude,Anstalten und Terrains.Der Platz=Commandant ertheilt die Befehle, gibt denSchildwachen die Ordre, stellt Posten und Schildwachen aus,schreibt die Runden und Patrouillen vor, und macht selbstdie zur Erhaltung und der Polizey der Festungswerke, mili-tair. Gebäude, Anstalten und Terrains, der Artillerie und allerin gedachten Gebäuden vorhandenen Gegenstände nöthigenBesichtigungen. (Art. 59 das.)Der Platz=Commandant wacht persönlich und durch dieOffiziere seines Stabes über die Vollziehung der GesetzeOrdonnanzen und Reglements in Betreff der Einrichtung undPolizey der Casernirung, über den Dienst der Spitäler undanderer Militair-Anstalten. (Art. 60 das.)IV. Dienst und Polizey der Militair-Arbeiten.Der Platz=Commandant läßt kein neues Festungswerkanlegen, den Platz nicht öffnen, oder die Zugänge wegenAusbesserungen sperren, als nachdem er mit dem Genie=Com-mandanten die nöthigen Maßregeln in Ansehung der Polizeyoder der Sicherheit des Platzes und der Garnison getroffenhat. (Art. 61 das.)Der Platz=Commandant sorgt, so viel ihn betrifft, fürdie Polizey, Sicherheit und schleunigste Verfertigung der Mili-tair⸗Arbeiten. (Art. 62 daſ.)Derselbe wacht, daß auf dem Militair=Boden keine Gebäudeerrichtet werden, oder andere öffentliche oder Privat=Arbeitenan jedem Thore der Kriegsplätze ein Vorgesetzter hingestellt werden,der von dem Maire ernannt wird, und den Auftrag hat, vonallen in der Festung ankommenden Privat=Personen die Angabeihres Nahmens und ihrer Qualität, so wie des Gasthofes oder desPrivat=Hauses, wo sie zu logiren gedenken, zu verlangen. DieseAnzeigen werden dem Maire überbracht, und der Milltair=Com-mandant kann den Commandanten der Thorwachen befehlen, daßsie jedesmahl, wenn die in der Festung ankommenden Personengedachte Erklärung geben, einen Unter=Offizier dabey gegenwärtigseyn lassen, und ihm (dem Commandanten) darüber Bericht erstatten.