264 V. Abschn. Kriegswesen. VII. Th. III. Cap.so wie jene, worin sie zu Folge des 40. Art. statt derBrücken Erddämme setzen könnnen; a)2) Die Plätze, worin nach dem 49. Art. III. Tit. desgedachten Gesetzes in Friedenszeiten zur Erleichterung desHandels und zur Bequemlichkeit der Reisenden an gewissenThoren des Nachts wie am Tage eine Communication unter-halten werden kann; es)3) Die Plätze, an deren Thoren nach dem Art. 50 des-selben Titels und Gesetzes Civil=Thorschreiber (consignes civilsangestellt werden sollen, 500) (Art. 58 das.)) Art. 39. In den Feſtungen und Militair⸗Poſten der drittenClasse, in welchen Municipalitäten sind, soll für den Unterhaltder Brücken, Thore und Schlagbäume nichts aus dem öffentlichenSchatze bezahlt werden, sondern diese Ausgaben sollen von denMunicipalitäten, wenn sie solche Brücken, Thore und Schlagbäumeerhalten wollen, bestritten werden.Art. 40. Die Municipalitäten der Festungen und Militair-Posten der dritten Classe können, wenn sie es für gut finden, dieBrücken über die Gräben abschaffen, und an deren Stelle Erd-dämme setzen, welche mit kleinen Brücken versehen sind, und zumUmlaufe des in gedachten Gräben befindlichen Wassers dienen; dabeyaber sind sie gehalten; die zum Dienste brauchbaren Materialien,welche von der Abbrechung solcher Brücken herkommen mögen, alsBley, Eisen, so wie das gesunde Holz, in die Militair=Magazineabzuliefern, auch die Pfeiler und Gemäuer, auf welchen dieseBrücken ruheten, nicht zu beschädigen.**) Art. 49. Doch soll; zur Erleichterung des Handels undzur Bequemlichkeit der Einwohner wie der Reisenden, in allenFestungen und Kriegsposten eine gewisse Anzahl von Thoren seyn,durch welche, so lange der Platz im Friedensstande ist, zuallen Stunden der Nacht wie des Tages, die Communication vonaußen nach innen, und von innen nach außen, unterhalten werdenkann. Die Civil=Beamten und der Militair=Commandant habengemeinschaftlich die Thore, welche zu diesem Zwecke gebraucht wer-den sollen, so wie die zur Verhürhung der Mißbräuche erforder-lichen Formalitäten und Vorsichtigkeitsmaßregeln zu bestimmen; dieVollziehung dieser Verfügungen muß immer dem Militair=Comman-danten überlassen werden.***) Art. 50, Wenn die Umstände eine noch genauere Aufsichtvon Seiten der Civil= und Militair=Beamten erfordern, so kann
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