Dienst und Polizey der Kriegsplätze im Zustande des Friedens. 263In den Citadellen, Forts und Schlössern und in denäußern oder abgesonderten Werken der Kriegsplätze begreiftder Militair=Boden den ganzen durch die Festungswerke ein-genommenen oder eingeschlossenen Zwischenraum bis zu denäußern Grenzsteinen der Glacis, nach Vorschrift der Art. 20und 21 Tit. I. des nehmlichen Gesetzes. (Art. 25 das.)II. Dienst und Polizey der Thore und anderer Oeffnungen der Plätze.Die Schlüssel aller Thore, Nebenthore, Schleusenthoreund anderer Oeffnungen, welche Eingänge in die Festungverschaffen, werden dem Platz Commandanten unter seinerpersönlichen Verantwortlichkeit anvertraut. (Art. 56 das.)Er hat unter seiner Verantwortlichkeit über die genaueBeobachtung der durch die Ordonnanz vom 1. März 1768,Tit. 11 u. 12 a) in Ansehung der Bewahrung der Schlüssel,der Oeffnung und Schließung der Thore und anderer Zugängeund b) in Ansehung des Dienstes und der Polizey gedachterThore und Zugänge, während sie offen sind, festgesetztenRegeln zu wachen. (Art. 57 das.)Der Kaiser hat sich vorbehalten zu bestimmen:1) Die Plätze der dritten Classe, deren Brücken, Thorenund Schlagbäume nach dem 39. Art. I. Tit. des Ges. vom10. Jul. 1791 von den Gemeinden unterhalten werden sollen,der Truppen gehörigen Gebäude, Effecten und Lieferungen, fernerPolizey der Quartiere, Unterhaltung, Disciplin und Unterrichtder Truppen, soll die Militair=Autorität von der Civil=Gewalt ganzunabhängig ſeyn.Art. 1. IV. Tit. Alle militairischen Gebäude und Wohnungen,so wie ihre Mobilien und Geräthschaften, welche gegenwärtig indenselben vorhanden oder in Magazinen angehäuft sind, sie mögennun dem Staate oder den ehemahligen Provinzen und Städtenzugehören, alle militairischen Grundstücke und Locale, z. B. Eopla-naden, Reitschulen, Polygonen rc. von welchen der Staat recht-mäßiger Eigenthümer ist, sollen künftig als National=Eigenthumbetrachtet und in dieser Eigenschaft dem Kriegsminister anvertraut.werden, damit er für die Erhaltung und Unterhaltung derselbenSorge trage.
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