262 V. Abschn. Kriegswesen. VII. Th. III. Cap.u. 1. Art. IV. Tit. gedachten Gesetzes bezeichneten militair.Gebäude, Anstalten und Erdstriche *). (Art. 54 das.)18. Die Privat=Personen, welche durch die Verfügungen desobigen 17. Art. einen Theil des Grundes, in dessen Besitze siesind, verlieren, sollen durch den öffentlichen Schatz dafür entschä-digt werden, wenn sie gesetzmäßige Urkunden über ihren Besitzaufweisen können; wobey die National=Versammlung den übrigenBedingungen, kraft deren sie in den Genuß ihres Eigenthums ein-getreten seyn mögen, nicht im mindesten Eintrag thun will.19. Die Verfügungen des 15., 16., 17. und 18. Art. könnenin solchen Plätzen, wo ein Theil der Festungswerke aus altenWällen, die keine Baſtionen haben, beſtehen, einige Einſchränkungleiden. Denn in diesem Falle sollen die Verwaltungen und dieMilitair=Agenten über den Umfang, der dem Militair=Grund zukom-men soll, eine Uebereinkunft treffen, deren Resultat, wenn es vomKriegsminister genehmigt ist, für die Besitzer der Privat=Güter ver-bindende Kraft hat; jedoch unbeschadet der Entschädigungen, welchediesen zukommen mögen, und welche durch die Präfecten nach demGutachten der Unter=Präfecten in der Güte, oder im Falle mansich nicht darüber vereinigen kann, durch den Präfectur=Rath fest-gesetzt werden sollen.20. Die Militair=Gründe, welche außerhalb der Festungen undPoſten liegen, ſollen jedesmahl, wenn ihr Umfang nicht durchnatürliche Grenzen, als Wege, Flüsse, Canäle 2c. bestimmt ist, durchMarksteine begrenzt werden. Im Falle der Militair=Grund sichnicht auf eine Weite von 20 Klaftern, vom Abhange der Brust-wehren der bedeckten Wege angerechnet, erstrecken sollte, so sollendie Markſteine, welche deſſen Umfang beſtimmen, auf gedachte Weitevon 20 Klaftern hinausgesetzt werden, und die Privat=Besitzer wegendes Verlustes an Boden, den sie dadurch leiden mögen, eine Ent-schädigung aus dem öffentlichen Schatze erhalten.21. In denjenigen Kriegsplätzen, wo keine bedeckten Wege vor-handen sind, sollen die Marksteine, welche den Umfang des Militair-Bodens bestimmen, auf eine Weite von 15 bis 30 Klaftern (jenachdem man es nöthig findet), von der äußern glatten Seite derRingmauer an, hinausgesetzt werden.*) Art. 14. III. Tit. In allen Sachen, welche bloß den Kriegs-dienst betreffen, als Vertheidigung des Platzes, Bewachung undErhaltung der militairischen Anstalten und Effecten aller Art, z. B.der Hospitäler, Casernen, Magazine, Gefängnisse, Lebensmittel,Artillerie= oder Festungsgeräthschaften, und anderer zum Dienste
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