Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
261
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Dienst und Polizey der Kriegsplätze im Zustande des Friedens. 26114. Die National=Versammlung will nicht die Verträge oderVerordnungen aufheben, kraft deren diese oder jene Privat=Per-sonen den Genuß der Producte von gewissen Theilen der Linien,Schanzen, Verschanzungen oder Canal=Ufer haben mögen; aber sieerneuert, sofern es nöthig ist, das Verboth, besagte Erdstriche inVerfall gerathen zu lassen, oder ihre Form zu ändern, oder dieGräben zuzuwerfen. Diese Verfügungen beziehen sich übrigens nichtauf diejenigen Nutzungen, welche jemand an Besoldungsstatt zugenießen hat, welche aufgehoben sind.15. In allen Festungen und Militair=Posten soll der Erdstrich,der sich zwischen dem Fuße der Abdachung des Walles, und einerauf der Seite des Platzes auf vier Klafter vom Fuße gedachterAbdachung gezogenen Parallel=Linie befindet, so wie derjenige, derin dem Bezirke der Sägewerke, der Bastionen, der leeren Plätzeund anderer Werke, welche den Umkreis ausmachen, enthalten ist,als Militair=Boden angesehen werden, und längs den Mittelwällenund Eingängen der Bastionen und Sägewerke eine Gasse ausmachen;in denjenigen Kriegsplätzen aber, welche mit keinem Walle, sondernbloß mit einer Ringmauer versehen sind, soll die zur innern Be-grenzung des Militair=Bodens bestimmte Linie auf fünf Klafter vonder innern glatten Seite der Brustwehre oder der Ringmaner gezo-gen werden, und ebenfalls eine Gasse ausmachen.16. Im Falle in einigen Festungen und Militair=Posten derzwischen dem Fuße der Abdachung des Walles oder der innern glat-ten Seite der Ringmauer und den Häusern oder andern Besitzungenvon Privat=Personen gelegene Raum beträchtlicher wäre, als indem vorhergehenden Artikel vorgeschrieben ist, so soll die Ausmes-sung des National=Bodens, so wie sie gegenwärtig ist, ungeändertbleiben.17. Die Militair=Agenten sollen Sorge tragen, daß die Pri-vat=Besitzungen nicht durch eine widerrechtliche Anmaßung über diedem National=Boden angewiesenen Grenzen ausgedehnt werden;doch sollen diejenigen Personen, welche sich jetzt im Besitze vonHäusern, Gebäuden und Einfassungen, die sich über besagte Grenzenhinaus erstrecken, befinden, ungestört darin bleiben; im Falle aberHäuser, Gebäude und Einfassungen entweder aus freyem Willender Besitzer oder durch Zufall oder aus Nothwendigkeit, welchedurch Krieg oder andere Umstände veranlaßt wäre, abgebrochen wür-den, so sind die Besitzer verbunden; bey der Wiederaufbauungderselben die dem National=Hoden durch den obigen 15. Art. ange-wiesenen Grenzen nicht zu überschreiten.