V. Abschn. Kriegswesen. VII. Th. III. Cap.260und Wirksamkeit gegeben werde, ohne daß es nöthig ist, denPlatz in Belagerungsstand zu setzen. (Art. 52 das.)Der Belagerungszustand wird durch ein Decret des Kal-sers, Berennung, einen lebhaften Angriff, einen Ueberfall,eine innerliche Aufruhr oder endlich durch Zusammenrottungen,welche sich in dem Berennungsumkreise ohne Erlaubniß derObrigkeit bilden, bestimmt. — Im Falle eines regelmäßigenAngriffs hört der Belagerungszustand nicht eher auf, als bisdie feindlichen Werke zerstört und die Breschen in Vertheidi-gungsstand gesetzt sind. (Art. 53 das.)§. 1. Dienst und Polizey der Plätze auf dem Mili-tair=Boden. (Militair=Terrain.)I. Erklärung und Grenzen des Militair=Bodens.In den Kriegsplätzen, verschanzten Vorstädten, Postenund Lagern, welche Theile von immer bestehenden Festungs-werken ausmachen, begreift der Militair=Boden 1) den Erd-strich der Festungswerke zwischen den innern Grenzen derGasse des Walles bis an die äußern Grenzsteine der Glacis,nach Vorschrift der Art. 13 bis 21 des I. Tit. des Gesetzesvom 10. Jul. 1791 *); 2) die in dem Art. 14 III. Tit.*) Art. 13. Alle zu den Befestigungswerken der Kriegsplätzeund Militair=Posten gehörigen Erdstriche, als Wälle, Brustwehren,Gräben, Esplanaden, Glacis, vorliegende Werke, leere Strecken,Canäle, Sümpfe oder Teiche, die zu den Festungswerken gehören,so wie alle andere Gegenstände, welche einen Theil der Vertheidi-gungsmittel an den Grenzen Frankreichs ausmachen, als Laufgrä-ben, Schanzen, Batterien, Verschanzungen, Dämme, Schleusen,Canäle und die anstoßenden freyen Erdstriche, wenn sie an denVertheidigungslinien hinlaufen oder die Stelle derselben vertreten,sie mögen an den Landgrenzen oder Seeküsten oder auf den benach-barten Inseln sich befinden, sind als National=Eigenthumerklärt. In dieser Hinsicht kommt es dem Kriegsminister zu, fürdie Erhaltung derselben zu sorgen, und die Verwaltungen dürfenin keinem Falle darüber gebiethen, noch sich, ohne Mitwissen undMitwirkung des besagten Ministers, anders als auf die untenbestimmte Weise in die zur Erhaltung derselben erforderlichen Maß-regeln einmischen.
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