Dienst und Polizey der Kriegsplätze im Zustande des Friedens. 259In der Garnisons=Stadt macht der Director des Festungs-wesens eine detaillirte Inspection der militair. Gebäude oderAnstalten und jenes Theils der Mobilien, der zum Genie-Wesen gehört. — Der Kriegs=Commissar, Maire und Inge-nieur der Brücken und Landstraßen begleiten ihn bey dieserBesichtigung und unterzeichnen mit ihm den Verbal=Prozeßüber die Inspection. (Art. 32 das.)Wie die militair. Gehände und Anstalten, welche demStaate zugehören, verwaltet und erhalten werden müssen,4—42 des gedachten kaiserl. Decretes vor.schreiben die Art. 3Drittes Capitel.Dienst und Polizey der Kriegsplätze im Zustandedes Friedens.Allgemeine Verfügungen.Die Kriegsplätze werden in Ansehung ihres Dienstes undihrer Polizey unter drey Gesichtspuncten betrachtet, nehmlichim Zustande des Friedens, des Kriegs und der Belagerung.(Art. 50 des kaiserl. Decrets vom 24. Dec. 1811 u. Art.12 Tit. II. des Ges. vom 10. Jul. 1791.)Der Friedenszustand ist vorhanden; so oft der Platz nichtdurch ein Decret des Kaisers oder durch die Wirkung der hierfolgenden Umstände in den Kriegszustand versetzt wird. (Art.51 des obigen kaiserl. Decrets.)Der Kriegszustand wird durch einen der folgenden Um-stände bestimmt: 1) In Kriegszeiten, wenn der Platz sichin der ersten Linie an den Seeküsten oder weniger als fünfTagmärsche von den vom Feinde besetzten Plätzen, Lagernoder Stellungen befindet; 2) zu jeder Zeit durch Arbeiten,welche den Platz offen halten, wenn er an den Seeküsten oderin der ersten Linie liegt; durch Zusammenrottungen, welcheohne Erlaubniß der Obrigkeit in dem Umkreise von fünf Tage-märschen sich bilden; durch ein Decret des Kaisers, wenn dieUmstände erheischen, daß der Militair=Polizey mehr Kraft
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