251 V. Abschn. Kriegswesen. VII. Th. III. Cap.welche das Eigenthum einer Gemeinde sind, sind in den nichtbefestigten Städten, so wie in den Kriegsplätzen dem imvorhergehenden Capitel aufgestellten Regeln, jedoch mit fol-genden Einschränkungen unterworfen. (Art. 27 das.)Der Genie=Commandant und der Director des Festungs-wesens werden in Ansehung der Leitung der Arbeiten von dengewöhnlichen oder Ober=Ingenieuren der Brücken und Land-straßen oder von den Baumeistern der Gemeinden und in Anse-hung der Militair=Polizey in den Gebäuden von den gewöhn-lichen oder Ober=Kriegscommissaren, die Genie=Garden vonden Bewahrern und Thürhüthern ersetzt. (Art. 28 das.)Der Maire, Kriegs=Commissar und gewöhnliche Ingenieurder Brücken und Landstraßen sollen die im 3. Art. befohlenenBesichtigungen vornehmen und die deßfallsigen Verbal=Pro-zesse unterzeichnen. (Art. 29 das.)Die Directoren des Festungswesens bleiben bloß mit dendurch unsere Verleihungs=Decrete vorgeschriebenen Inspectio-nen beauftragt. (Art. 30 das.)§. 2. Von den Inspectionen.Die von den Directoren des Festungswesens zu Folge des30. Art. vorzunehmenden Inspectionen haben besonders zumZwecke:1) In militairischer Hinsicht und nach den Bedingungender Verleihungs⸗Decrete die Arbeiten und Ausgaben anzuzei-gen, die wegen ihrer Wichtigkeit in den Entwürfen des fol-genden Jahres vorzuschlagen sind; 2) unter dem nehmlichenGesichtspuncte und nach denselben Bedingungen die Arbeitenzu untersuchen, welche zu Folge des Budjet des laufendenoder vorhergehenden Jahres gemacht worden sind; 3) zu veri-ficiren, ob die Bedingungen unserer Verleihungs=Decrete unddie Verfügungen des 5. Art. unsers Decrets vom 23. April1810 in Betreff des Niederreißens und Aufbauens, der Ein-theilung oder neuen Bestimmung gehörig vollzogen wordensind. (Art. 32 das.)
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