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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
257
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Verwaltung der Militair=Gebäude 2c.257§. 4. Von den Gebäuden und Anstalten, über welcheverfügt werden kann.Wenn eine Gemeinde die ihr zugehörigen Militair=Gebäudeoder Anstalten auf immer zu einer andern Bestimmung unterder Verbindlichkeit verwenden will, für die Einquartirungoder den Dienst der Truppen Sorge zu tragen, die sich inihrem Umfange befinden, so muß dem Verlangen des Muni-cipal-Raths ein Besichtigungs-Verbalprozeß, und wenn Arbei-ten oder Ausgaben daraus entstehen, ein nach den oben fest-gesetzten allgemeinen Regeln gefertigter Anschlag beygefügtwerden. (Art. 23. das.)Wenn wir unſere Erlaubniß ertheilt haben, und die Gemeindenicht sogleich und nach der neuen Weise die Einquartirungoder den Dienst der Truppen sicher stellen kann, so darf sienur dann die Bestimmung der ihrer freyen Verfügung über-lassenen Gebäude und Anstalten ändern, wenn alles, wasan ihre Stelle treten soll, zu Stande gebracht worden ist.(Art. 24 das.)Will eine Gemeinde zu Folge des Verleihungs=Decrets einnicht besetztes Militair=Gebäude für einige Zeit zu ihrem beson-dern Dienste gebrauchen, so soll unser Kriegsminister seineErlaubniß hiezu nur unter der Bedingung gestatten, daß darannichts gemacht noch geändert werde, was verhindern könnte,daß es von einem Augenblicke zum andern zu seiner erstenBestimmung wieder verwendet werde. (Art. 25 das.)Die Gemeinden müssen die nicht besetzten oder zu ihremDienste verwendeten Gebäude gehörig unterhalten, und dürfenihre ursprüngliche Eintheilung nicht abändern, so daß solcheauf der Stelle wieder zur Einquartirung oder dem Diensteder Truppen gebraucht werden können. (Art. 26. das.)Zweytes Capitel.Verwaltung der Militair=Gebäude, welche denGemeinden in nicht befestigten Städten zuge-hören.§. 1. Von den Arbeiten und der Bewahrung.Die Arbeiten, Verwaltung und Bewahrung der militair,Gebäude oder Anstalten und die dazu gehörigen Mobilien,Handbuch. II. Th. II. Aufl.