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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
256
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254 V. Abschn. Kriegswesen. VII. Th. I. Cap.schriftliche Erklärung als falsch angegriffen werden, aber nurunter der Bedingung, daß sie selbige binnen 24 Stunden nachihrer Verfertigung vor dem Friedensrichter des Cantons, oderin ſeiner Ermangelung vor dem Maire, oder in deſſen Abwe-senheit vor dem Adjuncten der Mairie eidlich bekräftigen.(Art. 19 das.)II. Bewahrer.Wenn die Zahl der Militair=Gebäude oder Anstalten zuLasten einer Gemeinde und die Details der dazu gehörigenMobilien fordern, daß der Maire durch einen besondern Agen-ten in dieser Verwaltung unterstützt werde, so kann auf dasVerlangen des Municipal=Rathes ein Bewahrer der Militair-Gebäude ernannt werden. Dieser Bewahrer ist unter denBefehlen des Maire beauftragt, 1) mit der Aufsicht der Thür-hüther in Ansehung aller Theile ihres Dienstes, welche dieGemeinde interessiren; 2) mit der Verwaltung der von denTruppen nicht bewohnten Gebäuden und Anstalten, und beson-ders jener, über welche die Gemeinde nach der Vorschrift desfolgenden 4. §. für einige Zeit verfügt hat; 3) mit der Haupt-rechnung der Mobilien nach den durch den 14. Art. verordnetenBeschreibungen und Inventarien; 4) mit der Ueberlieferung derGebäude und Effecten an die Truppen, mit ihrer Uebernahmeim Falle des Abmarſches, mit dem Betreiben der Bezahlungder den Miethsleuten zur Last fallenden Ausbesserungen, derBeschädigungen und Verzehrungen; 5) mit den Details derEinquartirung der Truppen bey den Einwohnern. (Art. 20 das.)Die Bewahrer werden von dem Maire mit Genehmigungdes Präfecten ernannt, und aus den in Ruhestand versetztenOffizieren oder Unter-Offizieren genommen. Ihre Besol-dung wird durch einen Artikel des Gemeinde⸗Budjet beſtimmt.(Art. 21 das.)Die Bewahrer tragen ein blaues Kleid mit einem Degen,goldene Eicheln auf den Schultern und einen Schlüssel undDegen kreuzweise über einander auf der Brust gestickt. (Art.22 das.)