255Verwaltung der Militair=Gebäude 2c.ihnen unterzeichnete Abschrift dem Maire zu, der die Bestra-fung der Schuldigen im eintretenden Falle und die Bezahlungder Beschädigung betreiben läßt. — Wenn die Beschädigun-gen von den Truppen oder Militair=Angestellten, welche dieGebäude inne haben, begangen worden ſind, ſo ſchickt derMaire den Verbal⸗Prozeß dem Genie⸗Commandanten ein,welcher die Beschädigung schätzt und die Bezahlung derselbenauf dem gewöhnlichen Wege betreibt. Eben so verhält essich mit den Ausbesserungen, welche den Miethsleuten zurLast fallen, und von den Corps, Militair=Personen, Ange-stellten und andern Individuen, welche die Gebäude innehaben, getragen werden müssen. — Handelt es sich voneinem Militair=Vergehen oder Verbrechen, so wird der Verbal-Prozeß an den Platz⸗Commandanten geſchickt, der die Dis-ciplin=Gesetze oder das Straf=Gesetzbuch anwenden läßt.Uebrigens bleiben die Gesetze und Verordnungen über dieUebernahme und Ueberlieferung der Militair=Gebäude oderEffecten und über die darauf sich beziehenden Verbal=Prozessein ihrer Kraft. (Art. 15 das.)Eben so wendet sich der Maire, nach Verschiedenheit derFälle, an den Platz= oder Genie=Commandanten oder an denKriegs=Commissar, wenn es sich handelt, die Schwierigkeiten,welche über die Bestimmung der Quartiere der Truppen oderMilitair=Angestellten entstehen mögen, schlichten zu lassen.(Art. 16 das.)Die Thürhüther sind in Ansehung des übrigen Theilsihres Dienstes den Thürhüthern der Staatsgebäude gleichge-stellt. (Art. 17 das.)Sie tragen auf der Brust ein Medaillon von Kupfer,worauf sich ein Schlüssel und ein Degen kreuzweise überein-ander gelegt befindet. (Art. 18 das.)Ihre Commissionen werden wie jene der Genie=Gardenauf der Kanzelley der Mairie und des Tribunals erster Instanzeinregistrirt; ihren Verbal=Prozessen oder Berichten wird vorGerichte Glauben beygemessen, bis solche daselbst durch eine
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten