V. Abschn. Kriegswesen. VII. Th. I. Cap.254§. 2. Neue Gebäude und Hauptausbesserungen.Die in Betreff der Plane und Verfertigung der Unterhal-tungsarbeiten im vorhergehenden §. aufgestellten Regeln sindauch auf die neuen Gebäude, Wiederaufbauungen, Abände-rungen der Eintheilungen und Hauptausbesserungen unter fol-genden Ausnahmen anwendbar: (Art. 9 das.)Die Entwürfe, Ueberschläge, Plané und übrige dem Be-sichtigungs=Verbalprozesse beygefügten Details der Arbeitenwerden von dem Präfecten dem Director des Festungswesensmitgetheilt, der seine Bemerkungen hinzusetzt; der Präfectübersendet sie sodann unserm Minister des Innern rc. (Art.10 das.)Das nehmliche hat in Ansehung der allgemeinen odergemessenen Berechnungen gedachter Arbeiten Statt. (Art. 11das.)§. 3. Von der Bewahrung der Gebäude und Mobilien.I. Thürhüther.Die Thürhüther (Portiers-Concierges) der einer Gemeindegehörigen Gebäude oder Anstalten werden von ihren Fondsbezahlt, und ihre Besoldung bildet einen Artikel des jähr-lichen Budjet der Gemeinde. (Art. 12 das.)Die Thürhüther werden künftig von dem Maire und zwarzu Folge unseres Decrets vom 8. März 1811 unter den inden Ruhestand versetzten Militair=Personen, die lesen undschreiben können, gewählt. Die Ernennungen sind der Bestä-tigung des Präfecten unterworfen. (Art. 13 das.)Die Thürhüther gedachter Gebäude und Anstalten sindder Gemeinde wegen alles, was sich in den Gebäuden befin-det, nach den deßhalb aufgenommenen Beschreibungen undInventarien, wovon sie eine Ausfertigung erhalten, in Naturverantwortlich. (Art. 14 daſ.)Im Falle eines Diebstahls, einer Beschädigung oder anderervon Privat=Personen begangenen Verbrechen oder Vergehenfertigen sie hierüber Verbal=Prozesse, und stellen eine von
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