Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
253
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151Verwaltung der Militair=Gebäude 2c.nachdem die Arbeiten dringend, durch den Art. 3 des Decretsvom 23. April 1810 oder durch das Verleihungs=Decretbefohlen sind, zugestanden werden. (Art. 4 das.)Die Arbeiten werden von dem Unternehmer der Festungs-werke oder seinem Stellvertreter, oder vermittelst einer beson-dern von dem Maire vorgeschlagenen und von dem Präfectengenehmigten Verſteigerung unter der Leitung des Genie⸗Com-mandanten versertiget. Die allgemeinen und besondern Ver-steigerungen gedachter Arbeiten sollen immer vor dem Mairein Gegenwart des Genie⸗Commandanten und des Kriegs-Commissars geschehen. Bey dem deßhalb zu machenden Ueber-schlage richtet man sich nach der allgemeinen Norm bey Ueber-schlägen in Betreff der Kriegsplätze, oder nach der besondernNorm, die für jeden Kriegsplatz dermahlen im Gebrauche ist.Bevor der Ueberschlag und die Bedingnisse definitiv abgeschlos-sen werden, muß der Maire alle Clauseln in Ansebung derZahlungsbedingniſſe oder anderer Vortheile, die die Gemeindeals Eigenthümer betreffen wögen, darin einrücken. (Art. 5daſ.)Auf Vorzeigung der vom Genie=Commandanten über dasFortſchreiten der Arbeiten gegebenen Zeugniſſe ertheilt derMaire dem Ansteigerer oder seinem Geschäftsführer abschlägigeZahlungsbefehle. (Art. 6 das.)Die allgemeinen oder gemessenen Berechnungen gedachterUnterhaltungsarbeiten werden vom Genie=Commandanten abge-schlossen und dem Maire überreicht, welcher sie verificirt, demPräfecten zur Genehmigung vorlegt und in den Gemeinde-rechnungen begreift. (Art. 7 das.)Entstehen über die Versteigerung, die Bezahlung oder jedenandern Verwaltungspunct der Arbeiten Schwierigkeiten, soberichtet hierüber der Maire an den Präfecten und Unter-Präfecten, und der Genie=Commandant an den Director desFeſtungsweſens. Der Präfect und der Director benehmen ſichund referiren an unsere Minister des Innern und des Kriegs.(Art. 8. das.)