V. Abschn. Kriegswesen. VII. Th. I. Cap.15.welche für jede Stadt erlassen werden. 3. Sobald die Städtein dem Besitze derselben sind, müssen sie für ihre Unterhal-tung sorgen. Zu diesem Ende sollen sie in ihrem Budjet eineSumme auswerfen, welche wenigstens jener gleich ist, welchesich auf der Liste für die Ausbesserungen angezeigt findet.4. Nur in den Kriegsplätzen sollen, die Ingenieur=Offizieremit der Leitung der in den Militair=Gebäuden vorzunehmen-den Arbeiten beauftragt werden; in den Städten des Innernwerden die Ingenieure des Brücken- und Straßenwesens,in den großen Städten die Baumeister hiemit beauftragt.5. Ohne unsere Erlaubniß dürfen die Städte über Militair-Gebäude nicht verfügen; so oft sie solche zu einer andernals der ihnen angewiesenen Bestimmung verwenden, müssensie für die Einquartirung der Truppen, die sich in ihremUmfange befinden, Sorge tragen.§. 1. Arbeiten und Ausgaben für Unterhaltung.Jedes Jahr müssen der Maire, der Genie=Commandantund in den durch das Reglement vom 22. Germ. 4. J. vor-geſehenen Fällen der Kriegs⸗Commiſſar die Militair⸗Gebäudeund Anstalten, so wie die der Gemeinde zugehörigen Mobilien,besichtigen, und durch einen Verbal=Prozeß die nöthigen Aus-besserungen oder neue Anschaffungen constatiren; sie unter-scheiden darin die Arbeiten, je nachdem sie dringend, noth-wendig oder bloß nützlich sind, unterzeichnen ihn und tragendarin ihr gemeinschaftliches Gutachten oder ihre besondereMeinungen ein. Der Genie=Commandant verfertiget sodannein nahmentliches und detaillirtes Verzeichniß der Ausbesse-rungen und neuen Anschaffungen, und zwar nach der imVerbal=Prozesse befolgten Ordnung und den darin aufgestelltenUnterscheidungen; dieses Verzeichniß wird dem Besichtigungs-Verbalprozesse beygefügt. (Art. 3 des kaiserl. Decrets vom16. Sept. 1811, Gesetz=Büll. Nro. 389.)Jedes Jahr soll in dem Budjet der Gemeinde eine Summefür die im vorhergehenden Artikel angezeigten Ausgaben, je
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