Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
251
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Von den Wohnungen, die in Geld bezahlt werden. 251ermächtige, einen Theil davon in die benachbarten Gemein-den zu schicken, und den Mairen dieser Gemeinden die Zahlder Mannschaft anzeige, für deren Unterkommen sie zu sorgenhaben. Ein Offizier des Corps muß jedes Detaschement indie ihm angewiesene Gemeinde begleiten, um daselbst dieDisciplin und Militair=Polizey aufrecht zu halten. JedesCorps auf dem Marsche muß an den Ort, wo es Nachts-quartier hält, ein Piquet voraus schicken, um daselbst dieMilitair-Polizey zu handhaben. An den Orten, wo eineGarnison liegt, begibt sich dieses Piquet in die bereits vor-handenen Wachstuben, und macht also keine außerordentlicheLieferung nothwendig; an den übrigen Orten bildet es einebesondere Wachstube, deren Ausgaben von den Gemeindengetragen werden müssen. (Entscheidung des Ministers, Direc-tors der Kriegsverwaltung vom 16, Germ. 12, J.)Siebenter Theil.Verwaltungsweise der Militair=Gebäude, welche den Gemein-den in den Kriegsplätzen oder nicht befestigten Städtenzugehören; Dienst und Polizey der Kriegsplätze im Zustandedes Friedens, des Kriegs und der Belagerung.Erstes Capitel.Verwaltung der Militair=Gebäude, welche denGemeinden in den Kriegsplätzen zugehören.Der Kaiser hat durch ein Decret vom 23. April 1810verschiedenen Städten Casernen und andere Militair=Gebäudeunter der Bedingung geschenkt, daß sie solche unterhaltensollen; es lautet wie folgt: Art. 1. Die auf der gegen-wärtigem Decrete beygefügten Liste verzeichneten Casernen,Spitäler, Bäckereyen, Wachthäuser und andere militairischeGebäude sind den Städten, wo sie liegen, dem Eigenthumenach ganz geschenkt. 2. Die Uebergabe gedachter Militair-Gebäude und Anstalten geschieht zu Folge besonderer Decrete,