250 V. Abschn. Kriegswesen. VI. Th. III. Cap.jeden Mann; für einen Platz in den Ställen für die Pferdeder Reiterey und des Fuhrwesens, Einen Sou für jede Nachtund jedes Pferd.Wenn es in den Militair=Gebäuden zur Casernirung derTruppen an Bettern fehlt, so erhalten die Einwohner fürjedes Bett, das sie mit den Geräthschaften liefern, zweySons für jede Nacht.54. Die durch den vorhergehenden Artikel festgesetztenEntschädigungen werden den Einwohnern mittelst der Mairebezahlt, welche alle 3 Monate ein Verzeichniß darüber ver-fertigen müssen; dieses Verzeichniß soll von den Comman-danten der Truppen als wahr bescheiniget, vom Kriegs=Com-missar abgeschlossen, und die Zahlung desselben durch denCommissar=Ordonnateur von der Casernirungs=Masse befohlenwerden. (Man vergleiche hiemit das oben Seite 229 ange-führte Gutachten des Staatsraths vom 29. März 1811.)55. Da die Wohnung und die Stallungen, welche diedurchgehenden Truppen nöthig haben, ohne Entschädigunggeliefert werden müssen, so bekommen diese Offiziere nichts fürihre Wohnung, so lange sie auf dem Marsche sind. Dasnehmliche gilt auch für die Zeit, wo sie campirt sind.Die Art und Weise, wie die Entschädigung für nicht inNatur gelieferte Wohnung und Meublirung aus der Caserni-rungs=Masse bezahlt wird, hat das kaiserl. Decret vom 12.April 1808, Gesetz=Büll. Nro. 189, festgesetzt. Ein andereskais. Decret vom 19. Jul. 1810, Gesetz=Büll. Nro. 302, hatbestimmt, daß gedachte Entschädigung von den dem Kriegs-minister angewiesenen Fonds alle Monate zugleich mit demSolde bezahlt werden soll.In Ansehung der Einquartirung müssen wir noch nach-tragen, daß, wenn ein Truppen=Corps so zahlreich ist,daß es unmöglich ganz in der auf dem Marschzettel bezeich-neten Gemeinde einquartirt werden kann, der Maire hievondem Unter=Präfecten Nachricht geben muß, damit dieser ihn
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