Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
245
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Von den Wohnungen, die in Geld bezahlt werden. 245Jedem Capitaine wird Ein Bedientenbett gegeben, undje zweyen Lieutenanten, Unter=Lieutenanten und andern Offi-zieren Eines. Sie können aber diese Better nur fordern,wenn sie wirklich ihre eigenen Bedienten haben.42. Die Regimenter sind für die Better und Geräthschaf-ten verantwortlich, die den Offizieren und derselben Bedientengeliefert werden. Sie können aber deßhalb wieder ihren Re-curs gegen die Offiziere nehmen.43. Wenn die Offiziers=Pavillons nicht meublirt sind, soſollen die Capitaine und uͤbrigen Offiziere, die darin zu logirenhätten, um sich die nöthigen Meubeln anschaffen zu können,nehmlich die Ober=Offiziere das Drittel des für ihren Gradfestgesetzten Logis=Geldes, und vom Capitain an bis ein-schließlich zum Unter=Lieutenant die Hälfte desselben erhalten.44. In die Logis, die in der Zeit, wo die Semestriersabgehen, in den Pavillons ledig werden, sollen augenblicklichdiejenigen Offiziere einziehen, denen aus Mangel an Raumkein Logis hat können gegeben werden.45. Die Artillerie=Offiziere, die beym Dienste der Kriegs-plätze angestellt sind, die Ingenieur=Offiziere und Platz=Adju-danten sollen allein, wenn sie auf Urlaub gelassen werden,ihr Logis, das ihnen in dem Platze, wo sie angestellt sind,ist angewiesen worden, behalten.46. Den General=Inspectoren der Artillerie und des Ge-niewesens, wie auch ihren Aides=de=Camps wird kein Logis inNatur gegeben.Von den Wohnungen, die in Geld bezahltwerden.47. In den Garnisonen und Quartieren, in welchenkeine militairische Gebäude zur Logirung der Offiziere und derübrigen militairischen Beamten oder wo wenigstens nichtgenug Gebäude zur militairischen Logirung vorhanden sind,sollen allen Offizieren, denen das Logis nicht hat in Naturgegeben werden können, für jeden Monat als sie wirklich an