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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
246
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246 V. Abschn. Kriegswesen. VI. Th. III. Cap.dem Orte ihrer Bestimmung gegenwärtig sind, statt des Logisfolgende Summen bezahlt werden: Nehmlich:Francs.500.Einem General der Armee150Einem Divisions=General100Einem wirklich in Diensten stehenden Brigade=GeneralEinem commandirenden Adjudanten mit Rang eines50OberstenEinem commandirenden Adjudanten mit Bataillons-40oder Escadronschef⸗RangDen Capitainen und Lieutenanten, die den com-mandirenden Adjudanten adjungirt sind, weil das Gesetznichtsdiese Grade nicht eingeführt hat50.Einem Aide=de=Camp mit Brigadechefs=Rang.40.Einem Aide=de=Camp mit Bataillonschefs=Rang18Einem Aide=de=Camp mit Capitains=Rang12Einem Aide=de=Camp mit Lieutenants=Rang *)Infanterie=, Cavallerie= und Artillerie=Regimenter.Francs.50Dem OberstenDem Bataillons=Chef bey der leichten Infanterie40und andern Bataillons=Chefs der LinientruppenDem Quartier⸗Schatzmeiſter, wie einem CapitaineDem Adjudant⸗Major eines Regiments, wenn er18Capitaine ist12Und wenn er nicht Capitaine ist18Dem Capitaine12Dem Lieutenant . . . . . . .12.Dem Unter=Lieutenant18Dem Feldscherer-Major*) Die Art. 12, 13, 14, 15 u. 16 des kaiserl. Decrets vom24. Dec. 1811 über die Organisation und den Dienst des Stabesder Plätze enthalten Verfügungen über die Wohnungen, welcheden Gouverneuren der Städte, den Platz=Commandanten, den Platz-Adjudanten, den Secretaren, Archivisten und den Vorgesetzten anden Thoren gebühren, so wie über die Entschädigungen an Geld,wenn die vier zuletzt genannten Militair=Beamten nicht in Militair-Gebäuden logirt werden können.