242 V. Abschn. Kriegswesen. VI. Th. II. Cap.29. Es soll nebstdem jedem Regimente für die Verhei-ratheten, ferner für die zur Behandlung leichter Krankheiteneinzurichtenden Krankenstuben und für die Polizeykammerneine gewisse Anzahl von Bettern mehr geliefert werden.Diese Better sollen in allem den Bettern der Soldatengleich seyn. Die Better der Polizeykammern bekommen jedochkeine Leintücher.30. Jedes Casernen=Bett soll bestehen aus Einer Bettstelle,Einem Strohsack, Einer Matratze, Einem Kopfpfühl, EinemPaar Leintücher und Einer Decke.31. Auf der Insel Corsika soll nur das halbe Bettzeugzum Dienste der Casernen gestellt werden; es soll bestehenaus Einer Bettstelle oder Spanbette, Einem Strohsack, EinerDecke, Einem Paar Leintücher und Einem mit Stroh gefüll-ten Kopfkissen oder Kopfpfühl.32. Es sollen nicht mehr Better in die Casernen geliefertwerden, als für die wirklich vorhandene Mannschaft, die inden Spitälern befindlichen Militair=Personen mitgerechnet,nöthig ist.33. Die Truppen ſollen in den Caſernen nicht mehr Stu-ben einnehmen, als sie wirklich schlechterdings nöthig haben.Was sie an den Bettern, Meubeln und Geräthschaften, dieihnen geliefert werden, verderben und beschädigen, müssensie bezahlen.34. Den Truppen müssen schickliche Plätze eingeräumtwerden, wo sie ihre Magazine, und die Werkstätten ihrerArbeitsleute anlegen können.35. Die Stuben in den Casernen sollen versehen seynmit Bänken, Tischen, Brodschäften, Hackenleisten für dieGewehre und für die Habersäcke; die Ställe mit Krippen,Raufen, Tranktrögen, Kübeln und Kisten.36. Die Unterhaltung der Soldaten=Better soll fernerfortdurch Accorde geschehen, die deßhalb geschlossen werden. DerHauptzweck bey diesen Contracten muß dahin gehen, daßman immer des Dienstes in jedem Kriegsplatze, und vorzüg
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