241Von der Einquartirung in den Casernen.28. Die Adjudanten, die als eine Gratification den Gehaltder Unter=Lieutenante ziehen, können kein anderes Logis begeh-ren, als für ihren Grad bestimmt ist.Und die Corporäle, Brigadiere, Soldaten, Reiter, Dragoner,Tambours, Pauker und Trompeter in der 8.Auf dieser Liste soll die Zahl und Gattung der in jedem Hausezur Einquartirung bestimmten Stuben bemerkt, und von derselbensechs Abschriften gefertigt werden, deren jede von dem Comman-danten, dem Platz⸗Major, dem Kriegs⸗Commiſſar und dem Maireder Stadt unterschrieben ist, wovon jeder eine solche Abschrift erhält,um sie, im Falle einer Klage entweder von Seiten der Truppenoder von Seiten der Einwohner, nachsehen zu können.Die fünfte Ausfertigung soll auf der Mairie hinterlegt werden,um bey Vertheilung der Einquartirung zu dienen; und die sechstesoll durch den Kriegs=Commissar dem Präfecten zugestellt oder über-schickt werden. (Art. 6 das.)Die Maire sollen dem Kriegs=Commissar die Aenderungen anzei-gen, die durch die Veränderung der Einwohner sich ereignen kön-nen, damit er sie auf der in seinen Händen gebliebenen Liste be-merke. (Art. 7 das.)Die Kriegs=Commissare und die Maire, welche die für jede Classebestimmten Wohnungen bezeichnen, sollen befehlen, daß gedachteWohnungen in gehörigen Stand gesetzt und darin erhalten werden.(Art. 8 das.)NB. Wenn die Militaire keine Gelegenheit finden, mit demBürger um eine Wohnung einig zu werden, so wie es der 1. Art.gegenwärtigen Reglements besagt, so soll der Maire ihnen, nachihrem Grade, eine anweisen unter den Wohnungen, die vermögedes obigen Art. 4 der Ordonnanz von 1768 dazu bestimmt sind;mit dem Bedinge, daß die Militaire dem Eigenthümer den ganzenPreis zustellen, den sie deßhalb aus dem öffentlichen Schatze ver-möge des Art. 47 gegenwärtigen Reglements, erhalten, und ohneverlangen zu können, daß man sie länger als einen Monat in dernehmlichen Wohnung behalte. Der Maire ſoll demnach Sorge tra-gen, daß er die Einquartirungs⸗Billets nach der Reihe und gemäßder Ordnung der Liste, die auf gedachte Wohnungen eingeschriebensind, austheile. — In keinem Falle kann der Einwohner angehal-ten werden, weder den Weibern noch den Kindern der Militaire,noch ihren Bedienten, außer den in gegenwärtigem Reglement be-stimmten Fällen, eine Wohnung zu stellen.16Handbuch. II. Th. II. Aufl.
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