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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
238
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V. Abschn. Kriegswesen. VI. Th. I. Cap.278partemente die Feurung entweder in Natur oder an Gelde kommen.20. Die Hauswirthe sollen niemahls aus dem Zimmeroder dem Bette, wo sie gewöhnlich schlafen, vertrieben wer-den dürfen; jedoch können sie sich unter diesem Vorwandenicht von der Einquartirung befreyen, in so weit es ihreVermögensumstände erlauben.21. In allen Fällen, wo die Einwohner die Truppen unddie bey den verschiedenen Diensten angestellten Personen auf-nehmen müssen, dürfen sich die Maire nicht weigern, auf dievorgeschriebene Art für die Einquartirung derselben zu sorgen,und die nöthigen Better in die Casernen liefern zu lassen,falls diejenigen, über welche das Kriegs=Departement zu ver-fügen hat, nicht hinreichend seyn sollten.22. Die Truppen sind für alles das, was sie verderbenund beschädigen, verantwortlich; sie sind demnach, wenn sieabziehen, gehalten, den in ihren Wohnungen und an dengelieferten Mobilien verursachten Schaden auf eigene Koſtenrepariren zu lassen oder zu bezahlen.23. Die Einwohner, welche wegen Schadens, der ihnenvon den Truppen zugefügt worden, Beschwerde zu führenhaben, sollen deßhalb vor ihrem Abgange, entweder bey demCommandanten des Regiments oder Detaſchements, oder beyden Kriegs=Commissaren, oder bey den Maiten einkommen,damit das Rechtliche darüber verfügt werde; im Falle siesich nicht vor dem Abmarsche der Truppen, oder spätestenseine Stunde darnach melden, soll keine weitere Klage ange-nommen werden; dem zu Folge soll der Commandant desCorps einen Offizier beordern, welcher nach dem Abzuge desRegiments zurückbleiben muß, um die allenfalls eingehendenKlagen aufzunehmen, und wenn sie gegründet sind, demKläzer sein Recht zu verschaffen.24. Die Maire sollen den Regimentern oder Detasche-ments, die bey den Einwohnern einquartirt waren, ein schrift,liches Zeugniß ausstellen, wodurch bescheinigt wird, daß von