Allgemeine Verfügungen. Einquartirung bey den Einwohnern. 237decke, Einem Strohsack, zwey Matratzen, oder Einer Matratzeund Einem Federbette, Einem Hauptkissen, zwey Bettdeckenund Ein Paar Betttücher, die im Sommer alle fünfzehnTage und im Winter alle drey Wochen umgewechselt werdenmüssen.Jedes Schlafzimmer muß meublirt seyn mit Einem Tische,mit Stühlen, Einem schließbaren Schranke oder Commode,Einer Zapfenleiste, Einem Wassergefäße nebst Waschbeckenund zwey Servietten in jeder Woche.Die übrigen Zimmer, die den Offizieren zugestanden sind,und welche nicht mit Bettung versehen zu seyn brauchen,müssen mit Tischen, Stühlen, Leuchtern und andern nöthigenGeräthen meublirt seyn; die Bedientenbetter sollen so, wiejene der Soldaten, beschaffen seyn.18. Die Better, welche von den Einwohnern den Unter-Offizieren, Soldaten u. dgl. gegeben werden, sollen bestehenaus Einem Strohsacke, Einer Matratze oder aber EinemFederbette, nach Vermögen, Einer wollenen Decke, EinemHauptpfühle, Einem Paar Betttücher, die im Winter alleMonate und im Sommer alle drey Wochen umgewechseltwerden müssen. Auch müssen in der Stube zwey Stühle oderEine Bank befindlich seyn.19. Das Küchengeräthe sollen die Einwohner den Gene-rälen, den Stabs⸗Offizieren und den Kriegs⸗Commiſſarennur dann stellen, wenn sie mit den Truppen auf dem Marscheſind; in den Cantonnirungs⸗ und Verſammlungsplaͤtzen muͤſſensie sich mit selbem auf ihre Kosten versehen; in keinem Falleist der Hauswirth schuldig, ihnen Holz und Tisch=Weißzeugzu liefern.Den Offizieren, Unter=Offizieren und Soldaten der Regi-menter, die nur durchziehen, sollen die Hauswirthe, außerdem nöthigen Küchengeräthe, auch Theil an Feuer und Lichtgeben. Die Truppen, welche in Cantonnirung, auf Detaſche-ment oder in Garnison liegen, können keinen Theil an Feuerund Licht begehren, weil sie in diesem Falle vom Kriegs=De-
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