Allgemeine Verfügungen. Einquartirung bey den Einwohnern. 239.Seiten der Personen, welche die Wohnung gestellt haben,keine Klage eingelaufen ist, oder aber, daß das Corps denan dasselbe gemachten Forderungen Genüge geleistet habe.Der Maire kann dieses Zeugniß des Wohlverhaltens nichtabschlagen, wenn eine Stunde nach der Abreise kein Einwoh-ner klagend eingekommen ist.25. In den Kriegsplätzen, militairischen Posten, Städ-ten, die eine beständige Garnison haben, und an allen Orten,wo Truppen durchmarschiren, sollen die Maire ein Verzeich-niß von allen Wohnungen und Anstalten machen, die sie,ohne die Bürger zu drücken, liefern können, damit man imNothfalle und auf eine Zeit lang ſich derſelben bedienen könne,es seye nun bey den Durchmärschen und unvorgesehenen Bewe-gungen der Truppen, oder sonst in außerordentlichen Fällen,wo die militairischen Anstalten nicht hinreichend seyn sollten,oder wo es nöthig wäre, Better in denselben aufstellen zulassen.26. Käme es, daß man in den Städten, die gewöhnlicheine Garnison haben, die Truppen zu den Bürgern legenmüßte, und sie einen ganzen Monat zu bleiben hätten; sokönnen die Offiziere auf nicht mehr als drey Nächte ein Logis-Billet verlangen. Nach dieser Zeit müssen sie mit den Ein-wohnern wegen der Wohnung einig werden, und ihren Haus-wirth für die Zeit, als sie bey ihm geblieben sind, entschädi-gen; denn es soll kein Offizier unentgeldlich logirt werden,als wenn er mit Truppen auf dem Marsche ist.Die Maire sollen wachen, daß die Bürger sich nicht dasWohnungsbedürfniß der Offiziere zur Uebersetzung des Mieth-preiſes zu Nutze machen *).*) Um den Streitigkeiten vorzubeugen, die sich wegen derWohnungen zwischen den Truppen und den Einwohnern der Plätzeund Quartiere erheben könnten, sollen der Platz=Commandant undMajor, der Kriegs=Commissar, der Maire der Stadt, eine genaueBeaugenscheinigung der der Einquartirung unterworfenen Häuservornehmen, und an der Hausthüre, auf einem Bleche den Grad
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten