Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
236
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V. Abschn. Kriegswesen. VI. Th. I. Cap.236Küche und den für drey Bedienten erforderlichen Stuben undBettung;Die eines jeden Kriegs=Commissars aus zwey meublirtenZimmern, Einer Küche, nebst Einer Stube mit Einem Bettefür seine Bedienung;Die eines jeden Aide=Commissars aus Einem meublirtenZimmer nebst Einer Bedientenstube mit Bett.m) Die Einwohner müssen den Unter=Offizieren und Sol-daten ein Bett für jede zwey Mann, die wirklich gegenwärtigsind, stellen; mit Ausnahme der Adjutanten, Tambour= undTrompeter=Majors, der Sergeant=Majors und ersten Wacht-meister, welche, so wie die Haupt=Conducteurs beym Fuhr-wesen, für sich ein Bett allein haben sollen; die Fuhr= undArbeitsleute bey der Equipage und sonstige Dienstpersonensollen immer zu zweyen beysammen schlafen.n) Für jedes wirklich vorhandene Pferd muß in den Stäl-len ein Platz von drey und Einem halben Schuh gegeben wer-den; die Anzahl der Pferde darf aber nicht jene, die durchbesondere Verordnungen bestimmt werden wird, übersteigen.15. In Kriegszeiten, oder wenn die Truppen zusammengezogen werden, müssen den Offizieren aller Grade und vonjeder Truppengattung, die für die Anzahl ihrer Bedientenund Pferde nöthigen Quartiere und Stallungen gegeben wer-den, so wie ihnen dieselben durch die Verordnung über denFelddienst besonders zugestanden worden.16. Die zu den mancherley Diensten bey den Armeenangestellten Personen, welche in Kriegszeiten, oder wenn dieTruppen zusammen gezogen werden, oder auf dem Marschesind, anders einquartirt werden müssen, als die Unter-Offi-ziere und Soldaten, sollen diejenige Anzahl von Stuben,Küchen und Ställen erhalten, welche sie, jeder bey seinemDienste, nöthig haben, so wie dieß jedesmahl vom Com-missar=Ordonnateur bestimmt werden wird.17. Die Better, welche die Einwohner in die Offiziers-Zimmer zu stellen haben, müssen bestehen aus Einer Ueber-