Allgemeine Verfügungen. Einquartirung bey den Einwohnern. 235d) Die eines Obersten aus drey meublirten Zimmern,Einer Küche, und den für drey Bedienten nöthigen Stuben,und Better.e) Die eines Bataillons=Chefs aus zwey meublirten Zim-mern, nebst Einer Küche, Stube und Bettung für zweyBedienten.f) Die eines Quartier=Schatzmeisters aus zwey meublirtenZimmern, nur mit Einem Bette, nebſt Stube und Bett fürſeinen Bedienten.g) Die eines Hauptmannes, Adjutant=Majors und Chi-rurgien⸗Majors, aus Einem Zimmer mit Einem Bette, nebſtStube und Bett für seinen Bedienten.h) Die Lieutenants und Unter=Lieutenants werden zweyund zwey in Ein Zimmer mit zwey Bettern gelegt; außer-dem muß ihnen Eine mit Bettung versehene Stube für ihreBedienten gegeben werden.i) Die commandirenden Adjutanten und ihre Aides=de-Camps sollen mit den ihren Graden angemessenen Wohnungenversehen werden.k) Die Oberst-Lieutenants und Capitaine vom Genie-Corps, so wie die Artillerie=Offiziere, welche nicht bey demRegimente ſtehen, ſollen, außer der ihrem Grade zukommen-den Wohnung, ein helles meublirtes Zimmer, ohne Bett,erhalten, den Lieutenants vom Genie=Corps soll eine Capi-tains⸗Wohnung gegeben werden.1) Die Wohnung eines Commissar=Ordonnateur en Chefsoll aus so vielen meublirten Zimmern bestehen, als er fürsich und seine Secretare sowohl, als auch für seine Bedienungund Küche noͤthig hat.Die eines Commissar=Ordonnateur soll aus drey Zimmernund Einem Cabinett, die meublirt sind, sowohl für ihn alsseinen Secretar, bestehen, nebst Einer Küche und den erfor-derlichen Stuben und Bettern, um vier Bedienten, je zwerund zwey zusammen, zu legen; die Wohnung eines jedwedenCommissar=Auditeur aus drey meublirten Zimmern, Einer
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