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Th. 2 (1813)
Entstehung
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234
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234 V. Abschn. Kriegswesen. VI. Th. I. Cap.Last der Einquartirung nicht immer auf die nehmlichen Per-sonen falle, und daß dieselbe einen jeden nach der Reihetreffe.12. Die Offiziere und übrigen Militairbeamten sind nichtgehalten, in der Militair=Wohnung, die ihnen in ihrer Gar-nison oder Dienstorte in Natur angewiesen worden, Mann-schaft zu beherbergen; und im Falle sie das Geld für ihreWohnungen bekommen, sind sie nur in soweit verbunden,Truppen=Einquartirung aufzunehmen, als die Wohnung,welche sie inne haben, die für ihren Grad und ihren Dienstbestimmte Proportion übersteigt. Was die Offiziere betrifft,welche an ihrem gewöhnlichen Wohnorte in Garnison liegen,so sind sie, gleich allen übrigen Einwohnern, gehalten, inihrem eigenen Wohnsitze Einquartirung aufzunehmen.13. Die Einquartirung der Truppen darf nur nach derAnzahl der wirklich gegenwärtigen Mannschaft vertheilt werden.14. Die von den Einwohnern zu stellenden Wohnungensollen nach dem Range der verschiedenen Grade folgenderMaßen eingerichtet seyn:a) Die Wohnung des Generals einer Armee soll aus soviel meublirten Zimmern bestehen, als er deren sowohl fürsich und seine Secretare als auch für seine Bedienung nöthighat, sammt Einer Küche und der für seine Pferde erforder-lichen Stallung.b) Die eines Divisions=Generals soll, für ihn und seineSecretare, aus vier Zimmern und Einem Cabinette, welchemeublirt sind, bestehen, nebst Einer Küche und so viel Stubenund Better, daß sechs Bedienten, je zwey und zwey zusam-men, gelegt werden können.c) Die eines Brigaden=Generals aus drey meublirten Zim-mern und Einem dergleichen Cabinette für ihn und seinenSecretar, Einer Küche und so viel Stuben und Better, daßvier Bedienten, je zwey und zwey zusammen, gelegt werdenkönnen.