Allgemeine Verfügungen. Einquartirung bey den Einwohnern. 233müssen, oder wenn sie bey Versammlungs= oder Recognos-cirungs=Cantonnirungen gebraucht werden, ihre Wohnung bey-behalten, die ihnen in den militairischen Gebäuden angewiesenwar.10. So oft Truppen bey den Bürgern einquartirt wer-den sollen, müssen die Kriegs=Commissare den Mairen denTag der Ankunft derselben und die Dauer ihres Aufenthalteszu wissen thun, wenn dieselbe bestimmt ist. Uebrigens mußder Commandant der Mannschaft jedesmahl die Kriegs=Com-missare zum voraus davon benachrichtigen, und auch denMairen anzeigen, wann die Truppe ankommen oder abmar-schiren soll.Diese Maire haben sodann, wenn ihnen die Marschanwei-sung vorgelegt worden ist, die Quartierzettel auszustellen,und dabey Acht zu haben, die zu einer Compagnie gehörigeMannschaft so viel möglich in die nehmliche Gegend zusammenzu legen, damit ihre Vereinigung um so leichter geschehenkönne.Die Pferde der Reiterey sollen ebenfalls, in soweit esthunlich ist, in Ställe verlegt werden, die nicht weit vondem Quartier jeder Compagnie entfernt sind.Die Maire sollen jedesmahl dem Platz=Commandantenund den Kriegs=Commissaren von der geschehenen Vertheilungder Einquartirung Nachricht ertheilen.11. Die Maire sollen bey Vertheilung der Einquartirungunter keinen Personen, welches Amtes und Standes sie immerseyn mögen, einen Unterschied machen; mit Ausnahme der-jenigen, welche Caſſen zum Dienſte des Staates in Verwah-rung haben; diese sind nicht verbunden, in den Häusern, indenen sich gedachte Cassen befinden, Einquartirung zu halten;sie sollen aber statt dessen Quartiere in Natur bey andernBürgern stellen, mit denen sie dieserhalben einig werden müs-ſen. Die nehmliche Ausnahme ſoll unter derſelben Bedingungzu Gunsten der Wittwen und ledigen Frauenspersonen Statthaben. Die Maire haben ferner Sorge zu tragen, daß die
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