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Th. 2 (1813)
Entstehung
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232
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232 V. Abschn. Kriegswesen. VI. Th. I. Cap.8. Damit die Maire immer wissen können, ob die Woh-nungen, Magazine, Better und Geräthschaften, die man inden Garnisons=Städten an sie fordern möchte, den wirklichenBedürfnissen des Dienstes angemessen sind, oder nicht; sosollen die Kriegs=Commissare den Mairen ein umständlichesVerzeichniß über die Wohnungen und die Magazine, welchedie Gebäude enthalten, wie auch über die Better, die fürdieselben bestimmt sind, zustellen.9. Es soll niemand irgend einer Wohnung genießen kön-nen, als so lange er an dem Orte gegenwärtig ist, wo erseine Amtsgeschäfte zu versehen hat; auch kann niemand meh-rere Wohnungen zugleich haben. Es ſollen jedoch die Offiziere,die in bestimmten Plätzen residiren, und die militairischenBeamten, wenn sie auf eine kurze Zeit die Truppen begleiten2. Die Einwohner, welche diese Quartiere liefern, genießenwie vorhin der Entschädigung, welche durch den 53. Art. des durchdas Gesetz vom 23. May 1792 angenommenen Reglements festge-setzt worden ist.3. Diese Entschädigung wird aus den für die veränderlichenDepartemental=Ausgaben angewiesenen Zusatz=Centimen bezahlt.4. Zu diesem Ende muß der Maire einer jeden Gemeinde odereiner seiner Adjuncten alle drey Monate ein nahmentliches Ver-zeichniß aller Bewohner fertigen, die Quartier geliefert haben.Dieses Verzeichniß soll die Zahl der Mannschaft, ihre Grade, unddie Zahl der Nächte, während welcher die Quartiere besetzt waren,enthalten; demselben wird ein Zeugniß des Recrutirungs=Haupt-manns beygefügt. Dieses Verzeichniß wird vom Unter=Präfectenabgeschlossen und dessen Bezahlung vom Präfecten befohlen.Nota. Diese Entschädigung hat in zwey Fällen Statt, erstenswenn die Militair=Person auf ein Billet bey dem Bürger selbsteinquartirt wird; zweytens wenn dieser in die Militair=Gebäude dieBeiter für die Mannschaft liefert, der er Quartier geben sollte.Die Gendarmen haben nur dann ein Recht auf militairischeEinquartirung, wenn sie eines besondern Dienstes wegen sich indem Falle befinden, eine oder mehrere Nächte außer der Gemeindeihrer Residenz zu schlafen, welches von dem Maire des Ortes aufdem Reise=Journal derselben bescheinigt werden muß. (Art. 69 desGeſ. vom 28. Germ. 6. J.)