Allgemeine Verfügungen. Einquartirung bey den Einwohnern. 2317. Obige Verfügungen sind nicht von den durchgehendenTruppen zu verstehen, auch nicht von den Fuhrleuten derEquipage und andern bey der Armee angestellten Personen,welche auf die Musterungen der Marschrouten ihren Weg zunehmen haben. Die Bürger sollen also fernerhin ohne Ent-schädigung ihnen die Wohnung und die Ställe liefern, derensie benöthigt sind. *).ohnehin hinlängliche Esplanaden und Manövrir=Plätze gibt, die zumMilitair=Terrain gehören; sie ist auch nicht von der Art, daß sieeine fortdauernde Anwendung zuläßt, weil nur zu gewissen Zeitendes Jahrs manövirt werden kann. Muß zu diesem Ende einStück Land gemiethet werden, oder gebührt dem Eigenthümer desgewählten Platzes eine Entschädigung, so hat in beyden Fällen dieGemeinde die nöthige Zahlung zu leisten.*) Eine von der Regierung genehmigte Entscheidung des Staats-raths vom 21. Pluv. 12. J. verordnet: 1) daß die Recrutirungs-Offiziere und Unter=Offiziere in den Casernen oder Militair=Gebäu-den einquartirt werden müssen, wenn es deren in ihren Cantonne-ments gibt; 2) daß in Ermangelung derselben die Offiziere vonihren Corps mit ihrem Solde zugleich die vom Gesetze vom 23. May1792 ihrem Grade bewilligte Entschädigung erhalten müssen; 3) daßsie mittelst dieser Entschädigung sich in der Güte eine Wohnungverschaffen sollen, und wenn ihnen dieses nicht möglich ist, daß derMaire eine ihrem Grade angemessene Wohnung ihnen bey den Bür-gern anweisen muß, denen sie dann die ganze ihnen zugestandeneEntschädigungssumme bezahlen; 4) daß die Unter=Offiziere bey denEinwohnern einquartirt werden sollen, welche nach Vorschrift derArt. 53 u. 54 des dem Gesetze vom 23. May 1792 beygefügtenReglements entschädiget werden; 5) daß die Offiziere und Unter-Offiziere, wenn sie nicht auf dem Marsche sind, das Recht nichthaben, einen Platz am Feuer und Licht zu fordern, und daß ſiein ihren Cantonnirungen sich auf ihre Kosten Heitzung und Lichtverschaffen müssen.Ein kaiserl. Decret vom 30. Ventos 13. J. enthält folgendeVerfügungen:Art. 1. Die in den verschiedenen Gemeinden des Reichs zurRecrutirung detaschirten Unter=Offiziere und Soldaten sollen auchkünftig bey den Einwohnern dieser Gemeinden auf Billete der Maireeinquartirt werden.
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