V. Abschn. Kriegswesen. VI. Th. I. Cap.2305. Wenn es nothwendig ist, daß die Bürger Ställe fürdie Pferde der Offiziere und der Truppen hergeben, so sollensie, was die Pferde der Offiziere und Soldaten der Regimen-ter und der Equipage betrifft, von dem Kriegs=Departementedafür entschädigt werden.Was die Pferde der übrigen Offiziere und der militairi-schen Beamten betrifft, so sollen diese Offiziere und Beamtendie Entschädigung vermittelst des Logis=Geldes, das sie dafürbekommen, selbst bezahlen.6. Die Magazine, deren die detaschirten oder in Cau-tonnirung liegenden Truppen bedürfen möchten, sollen vonden Gemeinden geliefert werden. (Nach dem kaiserl. Decretevom 25. Febr. 1806 wird hiefür nichts vergütet.) *)Einsicht des Decrets vom 7. Aug. 1810, welches die Gemeinden,welche Octrois erheben, mit der Bezahlung der Miethe der Mili-tair=Better vom 1. Jan. 1811 an beauftragt; in Erwägung, daß dasDecret vom 23. May 1792 nur auf jene Better anwendbar ist,die den in Garnison liegenden Soldaten oder Unter=Offizierengeliefert werden, und daß bey den Durchmärschen und Versamm-lungen das Quartier eine Last ist, die von den Einwohnern ohneEntschädigung getragen werden muß, daß sehr oft und aus ver-schiedenen Ursachen die durch das Decret vom 23. May 1792 vor-geschriebenen Zahlungen nicht geschehen, daß das Decret vom 7.Aug. 1810 erlassen worden ist, weil der Verzehr der Truppen dieEinkünften der Gemeinden vergrößert und darin den Handel und dieIndustrie begünstiget, daß schon mehrere Gemeinden verlangt haben,die Caſernen auf ihre Koſten mit Mobilien zu verſehen, damit ſiekeine Miethe mehr für geliehene Mobilien zu bezahlen brauchen;ist der Staatsrath der Meinung, 1) daß kein Grund vorhan-den ist, Sr. Maj. einen Decrets=Vorschlag in Ansehung der Mietheder von den Einwohnern gelieferten Better vorzulegen, daß, wennkünftig dergleichen Miethgelder gefordert werden, deren Bezahlungan die Gemeinden verwiesen werden muß; 2) daß die Gemeinden,welche auf ihre Kosten die Casernen und Pavillons zu meublirenverlangen, ermächtiget sind, die deßfallsigen Ausgaben ganz odernach und nach in ihren jährlichen Budjets vorzuschlagen.*) Nach einer Entscheidung des Kaisers vom 2. März 1808muß jede Stadt, wo Garnison liegt, einen Platz zum Manövrirengeben. — Diese Entscheidung betrifft nicht die Kriegsstädte, wo es
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