Allgemeine Verfügungen. Einquartirung bey den Einwohnern. 225Art. 1. Es sollen alle Offiziere der Armee und Militair-Beamten in Gebäuden logirt werden, die ihnen in den Städ-ten, wo sie ihren Sitz haben oder in Garnison liegen, ange-wiesen werden. Sind keine dergleichen Gebäude, oder nichtin gehöriger Anzahl vorhanden; so soll ihnen monatlich einegewisse Summe statt der Wohnung, die ihnen nicht gegebenwerden konnte, bezahlt werden, für welche sie sich dann beyden Bürgern, mit denen sie einig werden, einquartiren können.2. Es erhalten auch die Offiziere und Militair=Beamtendas Geld für ihre Wohnung, wenn sie auf Detaschement oderin Cantonnirung sind, damit sie, wie weiter unten gesagtwerden wird, die Bürger, zu denen sie auf Billets der Mairegelegt worden sind, entschädigen können.3. Die Unter=Offiziere, die Soldaten, die Fuhrleute undEquipagen im Dienst der Armeen, und die übrigen Bedienste-ten, die wie der Soldat logirt werden, sollen in den Garni-sons=Städten in die militairischen Gebäude oder in Häusergelegt werden, die hiezu dienlich sind.In Ermangelung oder im Falle der Unzulänglichkeit dermilitairischen Gebäude oder der Häuser, die statt derselbendienen, sollen die Unter=Offiziere, Soldaten u. s. w. bey denBürgern einquartirt werden.Sie sollen ebenfalls bey den Bürgern einquartirt werden,wenn sie auf Detaschementen oder cantonnirungsweise inStädten, Flecken oder Dörfern liegen.4. Sollte in den Garnisons=Städten nicht genug Bettungzur Caſernirung der Unter⸗Offiziere und Soldaten in den mili-tairischen Gebäuden, oder den leeren Häusern, die statt der-selben bestimmt worden, vorräthig seyn, so müssen die Bür-ger die hiezu nöthigen Better liefern. Es wird ihnen aberfür jedes Bett sammt dem Geräthe, das dazu gehört, eineEntſchaͤdigung bezahlt *).*) Der Staatsrath hat unterm 26. März 1811 folgendesvom Kaiser den 29. März genehmigte Gutachten erlassen: Nach
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