228 V. Abschn. Kriegswesen. VI. Th. I. Cap.den; und diejenigen, welche man alsdann ergreift, werdenden Polizeybeamten überliefert, um nach der Strenge derGesetze gerichtet und gestraft zu werden.233. Die Chefs der Gendarmerie, die Brigade=Comman-danten und Gendarmen, welche sich weigern, die Requisi-tionen zu vollziehen, die von den Civil=Obrigkeiten in dendurch das Gesetz bestimmten Fällen an sie ergangen sind,sollen nach einem darüber an die Regierung erstatteten Berichteihrer Aemter entsetzt, und auf Betreiben des Präfecten demkaiserl. Procurator denuncirt werden, um gerichtlich verfolgtund mit einer Einsperrung von wenigstens Einem und höch-stens drey Monaten bestraft zu werden (Art. 234 des Straf-Gesetzb.), unbeschadet der schwerern Strafen, welche dasGesetz gegen die Verbrechen, wodurch die innere Sicherheitdes Reichs verletzt wird, bestimmt hat, falls diese durch dieWeigerung gedachter Offiziere, Unter=Offiziere und Gendar-men in Gefahr gesetzt worden ist.Sechster Theil.Einquartirung und Caſernirung der Truppen, wenn ſie in Gar-nison oder Cantonnirung liegen, oder auf dem Marsche sind,Erstes Capitel.Allgemeine Verfügungen. Einquartirung beyden Einwohnern.Ueber die Einquartirung der Militair=Personen und derMilitair⸗Beamten wurden am 23. Jan. und 7. April 1790,am 10. Jul. 1791 und am 23. May 1792 verschiedene Gesetzeund Verordnungen erlassen. Das Gesetz vom 23. May 1792bestätigte die vom Kriegsminister zu Folge des Gesetzes vom12. Oct. 1791 über diesen Gegenstand vorgeschlagene Verord-nung, deren Verfügungen wir, in sofern sie noch bestehenund durch den 34. Art. des kais. Decrets vom 24. Dec. 1811bestätiget worden sind, anführen werden.
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