Wann die Gendarmerie die Gewalt der Waffen gebrauchen darf 2c. 227den, so sollen sie mit lauter Stimme die Worte: Kraft demGesetze (force à la loi), ausrufen, und in dem Augenblicke,wo dieser Ruf gehört wird, sind alle Bürger verbunden, dieGendarmerie mit bewaffneter Hand zu unterstützen, sowohlum die Angriffe abzutreiben, als um die Vollziehung derRequisitionen und gesetzmäßigen Befehle, welche der Gendar-merie aufgetragen waren, zu sichern.231. Die Glieder der Gendarmerie, welche berufen wer-den, entweder um die Vollziehung des Gesetzes, der Urtheile,Gerichts⸗ oder Polizeybefehle zu ſichern, oder um Volksauf-läufe und aufrührische Zusammenrottungen auseinander zutreiben, und die Häupter, Urheber und Anstifter des Auflaufsoder des Aufruhrs zu ergreifen, dürfen die Gewalt der Waffennur in folgenden zwey Fällen gebrauchen: 1) Wenn Gewalt-samkeiten oder Thätlichkeiten gegen sie selbst ausgeübt werden;2) wenn sie das Terrain, das sie besetzt halten, oder diePosten oder Personen, die ihnen anvertraut sind, nicht andersbehaupten oder schützen können, oder endlich wenn der Wider-stand von der Art ist, daß er nicht anders als durch denGebrauch der Waffengewalt überwunden werden kann.232. Im Falle eines Volksauflaufs darf der Widerſtandnur dann mit Waffengewalt überwunden werden, wenn esdurch einen Beschluß des Präfecten, des Unter=Präfecten oderMaire verordnet, und wenn einer dieser Beamten oder einerder Adjuncten des Maire zugegen ist, welcher alsdann fol-gende Formalitäten zu erfüllen hat:Der anwesende Verwalter spricht mit lauter Stimme dieseWorte:„Man gehorche dem Gesetze; es wird Gewalt gebraucht„ werden; die guten Bürger sollen sich zurückziehen.Wenn nach dreymahliger Wiederhohlung dieſer Aufforde-rung die Widersetzlichkeit fortdauert, und die zusammen gerot-teten Personen sich nicht friedlich zurückziehen, so soll dieGewalt der Waffen ſogleich, und ohne daß man fuͤr die Fol-gen verantwortlich wäre, gegen die Aufrührer gebraucht wer-
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