V. Abschn. Kriegswesen. V. Th. VI. Cap.226sen den Befehlshabern derjenigen Truppen, welche mit derGendarmerie zu marschiren beordert sind, mitgetheilt werden.155. Nach geendigter Expedition sollen die Linientruppenin ihre Garnisonen oder Cantonnirungen, und die Gendar-merie=Brigaden in ihre respectiven Residenzen zurückkehren.156. Im Falle die Linientruppen unzulänglich sind, sosind die Gendarmerie=Offiziere befugt, von der Nat.=Gardejede nöthige bewaffnete Unterstützung zu begehren.157. In den Fällen des vorhergehenden Artikels mußdas Begehren der Offiziere der Gendarmerie a. die Mairegerichtet werden, welche alsdann die Commandanten der Nat.-Garde auffordern sollen, den von der Gendarmerie begehrtenbewaffneten Beystand zu leisten. In diesem Falle sollen dieAbtheilungen der Nat.=Garde immer unter den Befehlen desGend.=Offiziers stehen, dem die Expedition aufgetragen ist.159. Die Gendarmerie kann zur Wiederherstellung deröffentlichen Ruhe nöthigen Falls die Forst= und Feldhütheraufbiethen. (Siehe oben Seite 222 das kaiserl. Decret vom11. Junius 1806.)Fünftes Capitel.Mittel, die Freyheit der Bürger gegen unrecht-mäßige Einsperrungen und andere willkühr-liche Handlungen von Seiten der Gendarmeriesicher zu stellen.Diese Mittel sind in den Art. 165 bis 170 des Gesetzesvom 28. Germ. 6. J. enthalten, die wir bereits im I. Th.dieses Handb. II. Abschn. V. Cap. in den Anmerkungen zudem 48. Art. der Criminal=Prozeßordnung angeführt haben.Sechstes Capitel.Wann die Gendarmerie die Gewalt der Waffengebrauchen darf. — Strafen, wenn sie den ansie ergangenen Aufforderungen kein Genügeleistet.230. Wenn die Glieder der Gendarmerie bey der Aus-übung ihrer Amtsverrichtungen bedroht oder angegriffen wer-
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