Gewöhnlicher und außerordentlicher Dienst der Gendarmerie. 225respondenzen zu tragen; die Offiziere der Gendarmerie sollensich förmlich dagegen setzen, daß ihre Untergeordneten zudieser Art von Dienst gebraucht werden. — Sie können aberzu Abladungen der Zeugen und den an die Beschuldigten zuverfügenden Insinuationen gebraucht werden. (Art. 72 deskaiserl. Decrets vom 18. Juni 1811.)Viertes Capitel.Verhältniſſe der Gendarmerie zu den Linien-truppen und der National=Garde.151. Unter allen solchen Umständen, wo es nöthig ist,daß die Gendarmerie zugleich mit den Linientruppen zu Fußoder zu Pferde, oder mit der Nat.=Garde zu Dienstverrich-tungen versammelt werde, soll die Gendarmerie stets denrechten Flügel ausmachen, und an der Spitze der Colonnenmarschiren.152. Die Commandanten der Linientruppen und der Nat.-Garde dürfen ſich auf keine Art in die täglichen Operationenund in den gewöhnlichen Dienst der Gendarmerie einmischennoch die Glieder dieses Corps von den durch gegenwärtigesGesetz bestimmten Amtsverrichtungen abziehen,153. Wenn, um eine aufrührische Zusammenrottung aus-einander zu treiben, oder um den Verbrechen Einhalt zu thun,oder um die Requisitionen der Civil=Obrigkeiten zu vollziehen,es nothwendig ist, der Gendarmerie eine Hülfsmacht beyzu-fügen, so sollen die Offiziere dieses Corps sich an die Platz-Commandanten oder an die Generäle, welche die Militair-Divisionen ihres Bezirkes commandiren, wenden, um dieAnzahl von Truppen zu erhalten, welche nöthig ist, um dieVollziehung des Geſetzes zu ſichern; weßwegen ſie denſelbendas Original der Befehle oder der Requisitionen, welchesie empfangen haben, vorlegen, und ihr Begehren schriftlichabfassen sollen.154. Die Requisitionen der Civil=Obrigkeit, kraft derendie Commandanten der Gendarmerie zu handeln haben, müs-Handbuch. II. Th. II. Aufl.
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