224 V. Abschn. Kriegswesen. V. Th. III. Cap.Der Art. 144 ermächtigt die Präfecten in dringenden Fällenzur Wiederherstellung der öffentlichen Ruhe alle Brigaden einesDepartements zu versammeln oder für einige Zeit neue Bri-gaden zu bilden, wozu die Gendarmen aus den verschiedenenBrigaden des Departements genommen werden.145. Die Capitaine oder Lieutenante der Gendarmeriesollen, auf das Ersuchen eines Unter=Präfecten oder Maire,eine oder mehrere Brigaden ihrer Compagnien oder Lieute-nantschaften auf die Märkte und Messen, zu den öffentlichenFesten und Ceremonien absenden; wenn sie hören, daß einegroße Anzahl Bürger sich daselbst versammeln werde. DieseVereinigung der Brigaden soll im gewöhnlichen Tagebuchebemerkt werden, und die vereinigten Brigaden sollen am nehm-lichen Tage noch in ihre respectiven Residenzen zurückkehren;es wäre denn, daß sie von dem Maire aufgefordert würden,beysammen zu bleiben; in welchem Falle dieser sogleich denPräfecten davon benachrichtigen soll.146. Ohne einen Befehl der Regierung dürfen keine Bri-gaden der Division oder der Escadron von einem Departementins andere geschickt werden. Doch, wenn der Fall einträte,daß eine oder mehrere Gendarmerie⸗Brigaden bey Verfolgungeines oder mehrerer Räuber, Mörder, Diebe und andererBeschuldigten an das äußerste Ende ihres Bezirkes gelangten,ohne dieselben arretirt zu haben, so können sie sich in denangrenzenden Bezirk und selbst in das Gebieth eines andernDepartements begeben, und ihr Nachsetzen so lange fortsetzen,bis sie den Beschuldigten ergriffen haben, oder von dennächsten Brigaden abgelöset worden sind. Im letztern Fallesoll der Capitaine dieses Departements davon benachrichtigetwerden, welcher alsdann dem Präfecten Bericht darüber zuerstatten hat.148. Die Verbal=Prozesse über alle Operationen der Gen-darmerie sollen auf ungestempeltem Papier geschrieben werden,und sind der Einregistrirungsgebühr nicht unterworfen.149. Die Civil⸗Obrigkeiten dürfen unter keinem Vorwandesich der Gendarmen bedienen, um ihre Depeschen und Cor-
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