Gewöhnlicher undaußerordentlicher Dienst der Gendarmerie. 2235. Die Feldwächter sind gehalten, die Maire und diesedie Offiziere und Unter=Offiziere der Gendarmerie von allemzu unterrichten, was sie gegen die öffentliche Ordnung undRuhe entdecken; sie müssen ihnen von allen in ihren respecti-ven Bezirken vorgefallenen Vergehen und Verbrechen Nachrichtgeben, und ihnen anzeigen, wenn sich in ihren GemeindenIndividuen niederlassen, die in der Gegend unbekannt sind.6. Die Feldwächter, welche widerspenstige Conscribirte,Deserteure, von den Galeeren entwichene Verurtheilte oderandere Personen ergreifen, erhalten die durch die Gesetze denGendarmen bewilligten Belohnungen.7. Die Unter=Präfecten bezeichnen nach eingehohltem Gut-achten der Maire und der Gendarmerie=Offiziere den Präfectenund diese der Forstverwaltung jene von den Feldwächtern ihrerBezirke oder Departemente, welche wegen ihres guten Betra-gens und wegen ihrer geleisteten Dienste zu Forsthüthernernannt zu werden verdienen.Drittes Capitel.Verhältnisse zwischen der Gendarmerie und denverschiedenen Civil=Obrigkeiten.Die Verhältnisse zwischen der Gendarmerie und den ver-schiedenen Civil=Obrigkeiten sind durch die Art. 140 bis 149des Ges. vom 28. Germ. 6. J. festgesetzt; wir haben bereitsan den im vorhergehenden Capitel angezeigten Orten des I.Th. dieses Handbuchs die Verfügungen der Art. 140, 141,147 u. 148 angeführt; wir wollen die übrigen hier nachhohlen.142. Im Falle den Verfügungen des 141. Art. zuwider-gehandelt wird, ſollen die Präfecten zuerſt den Escadrons-und Dipisions⸗Chef davon unterrichten, damit ſogleich Ord-nung geſchafft werde, und dann den Polizey⸗Miniſter davonbenachrichtigen. Die Offiziere, welche gefehlt haben, sind fürdie Folgen ihrer Nachlässigkeit persönlich verantwortlich.143. Die Gendarmerie kann von den Präfecten, Unter-Präfecten und Mairen nur im Umfange ihrer Bezirke aufge-fordert werden.
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